Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 3 – Noch ein Beispiel für “Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen”)

In diesem Artikel schildere ich ein weiteres Beispiel dafür, wie man als Einzelperson in manchen Fällen Hausverwaltungen zum Handeln zwingen kann – nämlich indirekt, über den “Umweg” der Baupolizei. In Teil 1 dieser Artikelserie habe ich beschrieben, wie ich bei Recherchen vorgehe und in welchen Fällen ich die Baupolizei “zu Hilfe rufen” kann. In diesem “Teil 1” finden Sie auch wichtige Links für Ihre eigenen Recherchen. In Teil 2 der Artikelserie habe ich meine ersten (positiven!) Erfahrungen mit der Baupolizei geschildert. Heute, in diesem dritten Teil der Artikelserie, beschreibe ich eine weitere, äußerst positive Erfahrung mit der Baupolizei, bei der es gar nicht um meine eigene Liegenschaft geht.

“Meine” Liegenschaft wurde vor ein paar Jahren grundrenoviert und die Gebäude waren rund ein Jahr lang – vom Sommer 2020 bis in den Sommer/Herbst 2021 – eingerüstet. Die Laufplanken des Gerüsts, das an dem Gebäude hochgezogen wurde, in dem meine Wohnung im dritten Stock liegt, war zufällig so zusammengesetzt, dass die Bauarbeiter gemütlich durch die Fenster und die Balkontüre direkt in meine Wohnung blicken konnten. Ein ganzes Jahr lang lebte ich in meiner Wohnung mit zugezogenen Vorhängen, was eine große psychische Belastung war.

Dann, endlich, im Herbst 2021, wurden die Bauarbeiten an meinem Gebäude fertiggestellt und es wurde abgerüstet. Ich trat auf meinen neuen Balkon – und blickte auf ein Gerüst.

Das Gerüst dieses anderen Hauses wurde zirka zur gleichen Zeit hochgezogen wie das Gerüst meines Hauses, aber es war nur ein einstöckiges Gerüst, das auf der Höhe der Fenster des ersten Stocks dieses Gebäudes endete. In dem einen Jahr, in dem meine Liegenschaft umfassend renoviert wurde, wurden an diesem anderen eingerüsteten Gebäude keinerlei Renovierungsarbeiten vorgenommen. Ich konnte damals das Wort “Gerüst” nicht mehr hören, wollte einfach kein Gerüst mehr sehen, und schrieb im April 2022 schließlich eine Email (mit Foto und Angabe der Adresse des Hauses) an die Baupolizei. Ich schrieb Folgendes:

“Wie aus dem Foto ersichtlich ist, gibt es auch einen Zaun, der bis auf die Straße geht, wodurch Parkplätze verloren gehen. Normalerweise kann man dort schräg parken, jetzt nur parallel. Innerhalb des Zauns liegen Schilder für ein temporäres Halteverbot und auf einem dieser Schilder steht, dass das Parkverbot ab dem 28. Juli 2020 gilt. Seit diesem Datum ist also eingerüstet. Wie aus dem Foto ersichtlich, geht das Gerüst bis zum ersten Stock – im letzten Sommer saß ein junger Mann auf dem Gerüst, der durch sein Fenster auf das Gerüst gekrochen ist und es als Balkon benutzt hat und sich dort gesonnt hat. Auf dem Foto ist auch ersichtlich, dass oben beim Gesims etwas weggebrochen ist – ich nehme fast an, das ist der Grund für das Gerüst, als Schutz, damit den Fußgängern nichts auf den Kopf fällt. Aber es ist höchste Zeit, dass dieses Gerüst verschwindet.”

Wenige Wochen, nachdem ich Anzeige erstattet hatte, begannen die Reparaturarbeiten an diesem Gebäude. Die Baupolizei handelte unverzüglich und ordnete die notwendigen  Renovierungsarbeiten am Gesims dieses Hauses an.

Wie Sie aus dem Text meiner Anzeige erkennen können, reicht es, wenn man die Situation beschreibt und mit Fotos dokumentiert. Man muss nicht wissen, welche Hausverwaltung zuständig ist. Potentielle Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen ? Zögern Sie nicht und erstatten Sie eine Anzeige, egal, um welche Liegenschaft es sich handelt!

Das, was mich an dieser Situation am meisten wundert, ist die rund zweijährige Untätigkeit der Hausverwaltung. Sie handelte erst, als sie durch die Baupolizei dazu gezwungen wurde. An dem Gebäude waren dringende Reparaturarbeiten notwendig, auf dem Foto, das ich an die Baupolizei schickte, ist zu sehen, dass ein Teil des Gesimses fehlt. Diesem Gebäude sind ein paar Zacken aus der Krone gefallen – und trotzdem handelte die Hausverwaltung dieser Liegenschaft nicht?

Das ist die eine Frage, die mich am meisten beschäftigt, immer wieder, auch bei den zwei Hausverwaltungen, die in den letzten Jahren “meine” Liegenschaft verwaltet haben: Warum handeln die nicht?

Was denken sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hausverwaltung eigentlich, wenn ein Notfallgerüst hochgezogen werden muss, weil ein Teil eines Gesimses herunterfällt? Glauben sie, dass das reicht? Dass dann nichts mehr getan werden muss? Dass man sich dann zwei Jahre lang nicht um dringend notwendige Erhaltungsarbeiten kümmern muss?

Diese Untätigkeit über Monate und Jahre hinweg, die ich auch bei den Hausverwaltungen “meiner” Liegenschaft scharf kritisiere, kann ich einfach nicht nachvollziehen. Wo liegt das Problem, weshalb handeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hausverwaltung auch dann nicht, wenn dringende Arbeiten erledigt werden müssten?

Der Gesetzgeber hat Hausverwaltungen ja mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Wenn z. B. der Reparaturfonds einer Liegenschaft nicht hoch genug dotiert ist, obwohl dringende Reparaturarbeiten notwendig sind, kann die Hausverwaltung einen Kredit aufnehmen. Dagegen können sich Eigentümerinnen und Eigentümer nicht einmal wehren. Herunterfallende Gesimsteile sind doch ein echter Reparaturnotfall, weshalb hat die Hausverwaltung dieser Liegenschaft fast zwei Jahre lang nicht gehandelt?

Hausverwaltungen sind ja zum Handeln verpflichtet. Mich interessiert eine Frage ganz besonders: Wann wird die Grenze überschritten von “Pflichtverletzung” zu “grober Pflichtverletzung”? Ich bin keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft. Aber ich weiß, dass ich als einzelne Miteigentümerin das Recht habe, einen Gerichtsantrag auf Absetzung der Hausverwaltung wegen “grober Pflichtverletzung” zu stellen. In so einem Fall muss ich mich mit den anderen Miteigentümer/innen meiner Liegenschaft nicht koordinieren und es muss keine Abstimmung zur Absetzung der Hausverwaltung durchgeführt werden. Außerdem wäre ich in so einem Fall an keine Fristen gebunden, was bei einem Hausverwaltungswechsel durch eine Abstimmung der Eigentümer/innen der Fall wäre.

Die Frage, ab wann Untätigkeit als “grobe Pflichtverletzung” gilt, muss ich noch klären, aber ich weiß, dass es zu dieser Frage bereits Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt. Ich werde noch mehrere, sehr unterschiedliche Beispiele beschreiben, bei der es um genau diese Frage geht, nämlich in welchem Tempo Hausverwaltungen handeln müssen.

Bei dem oben genannten Beispiel handelt es sich um eine zweijährige Untätigkeit im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten. Sie glauben, schlimmer geht es nicht? Dann sind Sie aber sehr naiv! Ich warte mittlerweile schon fast zwölf Jahre lang – seit 2019 mit der “neuen” Hausverwaltung – darauf, dass Erhaltungsarbeiten des Terazzobodens im Eingangsbereich des Stiegenhauses meines Gebäudes durchgeführt werden. Im Jahr 2018 wurde eine teures Gutachten in Auftrag gegeben, in dem festgestellt wurde, dass das notwendige Erhaltungsarbeiten sind. Meine eigenen Emails an die (damalige) Hausverwaltung in dieser Angelegenheit reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Immer wieder urgiere ich, dass diese Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, bis jetzt erfolglos. Aber das ist eine Geschichte, die ich in einem separaten Artikel erzählen werde.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 2 – Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen)

In meinem letzten Artikel habe ich einführend darüber geschrieben, wie ich Recherchen durchführe, wenn es um die Frage geht, ob man als einzelne/r Wohnungseigentümer/in die Baupolizei einschalten kann. Denn die Baupolizei kann eine Hausverwaltung in bestimmten Fällen dazu zwingen, Maßnahmen zu ergreifen.

In diesem Artikel möchte ich von meiner ersten Anzeige bei der Baupolizei erzählen, das ist schon mehrere Jahre her, die Anzeige erstattete ich im April 2016. Ich schrieb damals Folgendes in meinem Brief: “Ich bin vor jetzt schon fast drei Jahren, als es stark geschneit hat und es sehr eisig war, auf dem Gehsteig vor dem Haus – direkt vor einer der Dachrinnen – ganz stark ausgerutscht, weil sich am Fuß der Dachrinne eine Eisfläche gebildet hatte, die zirka einen halben Meter lang war. …  der Grund für die Vereisung des Gehsteigs liegt meiner Meinung nach in den [Anm. Tippfehler: der] rostigen Dachrinne –  und die wurde bisher nicht repariert oder ersetzt.  … in dieser Sache besteht ja eine Gefahr für Menschen, die sich verletzten können, wenn sie auf einer größeren Eisfläche ausrutschen. Ich maile Ihnen anbei ein Foto dieser Dachrinne.”

Warum wartete ich mehrere Jahre lang, bis ich Anzeige erstattete? Die Baupolizei war damals eine Behörde, von deren Existenz ich zwar wußte, aber mir war nicht klar, wie groß ihre Macht über Hausverwaltungen ist und daß ich die Baupolizei “zu Hilfe rufen” könnte.

Heute ist mein erster Gedanke immer gleich “Baupolizei!“, aber damals, als ich auf dem vereisten Gehsteig ausrutschte, versuchte ich anschließend nur – immer wieder, aber immer wieder vergeblich – von der Hausverwaltung Erhaltungsarbeiten einzufordern. Ich war frustriert, dass die Hausverwaltung die Dachrinnen nicht erneuern ließ, sah aber keine Möglichkeit, sie dazu zu zwingen.

Dann passierten zwei Dinge in relativ kurzer zeitlicher Abfolge: Ein Bekannter wurde fast von einem herabstürzenden Mauerteil eines Mehrparteienhauses getroffen, was dazu führte, dass die Baupolizei informiert wurde, die unverzüglich Sicherungsmaßnahmen vornahm und Reparaturarbeiten anordnete. Und wenig später verfassten einige Miteigentümer meiner Liegenschaft einen Brief, der von der Hausverwaltung an alle anderen Eigentümer/innen verschickt wurde, in dem sie die Miteigentümer/innen darüber informierten, dass die Dachgesimse der Liegenschaft in schlechtem Zustand seien, sie herabfallen könnten und Gefahr für Menschen bestehen würde.

Das war der Moment des Geisteblitzes, in dem mir klar wurde, dass ich eigentlich eine Anzeige bei der Baupolizei erstatten könnte. Ich war ja ausgerutscht, es bestand Gefahr für die Gesundheit bzw. sogar das Leben der Menschen in der Liegenschaft durch Eisbildung auf den Gehsteigen im Winter, und ich konnte mit Fotos nachweisen, dass die Dachrinnen verrostet waren.

Ich erstattete also Anzeige bei der Baupolizei und erwähnte auch die von meinen Miteigentümern vorgebrachten Mängel in meinem Brief: rissige Gesimse, korrodierte Terrassengeländer, schadhafte Abdichtungen von Balkonen und durchrostende Verblechungen von Fensterbänken.

Gefahr für Leib und Leben!

Ich war nicht besonders erstaunt, als wenig später die von der Baupolizei zu einer Stellungnahme aufgeforderte Hausverwaltung meinte, die von den anderen Miteigentümern beschriebenen Mängel seien gar nicht so schlimm und es würde keine Gefahr bestehen, dass Teile des Dachgesimses herunterfallen würden. Da hätten diese Eigentümer wohl etwas falsch verstanden….

©-Ingrid-Haunold

Ich war auch nicht erstaunt, dass die Hausverwaltung meinen Vorwurf bezüglich der defekten Dachrinne zurückwies und meinte, meine Darstellung sei nicht richtig, es gäbe zwar Korrosionsschäden, aber die Dachrinnen bzw. die Abflußrohre der Dachrinnen seien nicht löchrig.

Ich hatte allerdings ein Foto als Beweis an die Baupolizei übermittelt, und da sieht man, wie sich am Boden gerade eine Wasserpfütze beim Abflußrohr einer Dachrinne bildet — ich hatte damals Glück, und ging zufällig an einem der drei Gebäude “meiner” Liegenschaft vorbei, als der damalige Bewohner einer Wohnung des obersten Dachgeschoßes die Pflanzen auf seiner Terasse goß, mit richtig viel Wasser.

Im Sommer ist so eine Pfütze harmlos, aber im Winter bildet sich eine Eisfläche, wenn das Abflußrohr einer Dachrinne nicht mehr dicht ist.

(Auf einem weiteren Foto sieht man, wie an der Außenseite des Abflußrohres Wasser herabrinnt. Der damalige Bewohner dieser Terassenwohnung goß immer mit großer Energie seine Pflanzen und ich bin ihm nachträglich sehr dankbar für das eifrige Gießen der Pflanzen, weil er mir die Beweise lieferte, die ich brauchte.)

Die Baupolizei glaubte also mir und nicht der Hausverwaltung und ordnete Erhaltungsarbeiten an, die innerhalb weniger Wochen dann auch durchgeführt wurden. Ich kann mich jetzt nicht mehr genau daran erinnern, wie lange alles dauerte, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Durchführung der notwendigen Reparaturen. Aber ich kann mich noch daran erinnern, dass ich mir dachte, “das ging ja schnell”.

Und falls Sie sich jetzt fragen, ob es Löcher in den Abflußrohren der Dachrinnen gab oder es sich nur um oberflächliche Korrosionsschäden handelte, wie die Hausverwaltung behauptete: Ja, die gab es. Die Abflußrohre waren durchlöchert, die Handwerker, die mit den Reparaturarbeiten beauftragt wurden, haben ihre Arbeit ausführlich fotografisch dokumentiert und die Fotos ihrer Rechnung beigelegt. Der Zustand der Abflußrohre der Dachrinnen war sogar noch schlimmer, als ich dachte.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 1 – Recherchen)

Als 0,74%-Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien kann ich alleine nicht viel bewirken, wenn sich meine Hausverwaltung nicht zu meiner Zufriedenheit um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert. Ich bin mit den Leistungen meiner Hausverwaltung äußerst unzufrieden und möchte sie gerne loswerden. Aber das ist insbesondere bei großen Liegenschaften nicht einfach, ein Gerichtsantrag eines einzelnen Miteigentümers bzw. einer einzelnen Miteigentümerin auf Absetzung einer Hausverwaltung wegen “grober Pflichtverletzung” ist möglich, aber zeitaufwendig und kostenintensiv. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, vorerst einmal alle Möglichkeiten auszuloten, die sich mir als Einzelperson bieten, um meine Hausverwaltung zu einer besseren Leistung zu zwingen.

Wer kann eine Hausverwaltung dazu zwingen, dass sie handelt? Behörden!

Aus diesem Grund sind Behörden die besten Ressourcen für einzelne Miteigentümerinnen und Miteigentümer von Liegenschaften und es zahlt sich aus, sich umfassend darüber zu informieren, welche Rechte unterschiedliche Behörden im Zusammenhang mit Liegenschaften haben.

Als einzelne Miteigentümerin einer Liegenschaft kann ich indirekt über Behörden den größten Druck mit minimalem Aufwand auf eine Hausverwaltung ausüben.

Ich bin keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft. In meinen Artikeln beschreibe ich nur, wie ich mit bestimmten Situationen umgehe und welche Lehren für die Zukunft ich daraus ziehe. Heute schildere ich meine Recherchen in Bezug auf die Baupolizei und beschreibe, wie ich das Rechtsinfomationssystems des Bundes nutze.

In drei weiteren Artikeln werde ich schildern, welche Anzeigen ich bei der Baupolizei bereits erstattet habe. Ich liebe die Wiener Baupolizei!

Die Baupolizei, die nur im Volksmund so heißt, kann Druck auf Hausverwaltungen ausüben, wenn diese sich in bestimmten Fällen nicht gesetzeskonform um den Erhalt einer Liegenschaft kümmern. In Wien ist die zuständige Behörde – die “Baupolizei” –  die Magistratsabteilung (MA) 37.

Auf der Webseite der MA 37 finde ich die für meinen Bezirk zuständige Gebietsgruppe mit Addressangabe, Telefonnummer und Email-Adresse.

Behörden handeln auf Basis von Gesetzen, deshalb muss ich zuerst recherchieren, welche Gesetze für meine jeweilige Situation relevant sind.

Wenn man sich noch nie mit Gesetzen beschäftigt hat, kann man sich leicht von Gesetzestexten eingeschüchtert fühlen. Aber je mehr Gesetzestexte ich las, desto einfacher wurde es und heute schrecke ich nicht mehr davor zurück. Ich drucke mir Gesetze aus und lese sie mir in aller Ruhe einmal zur Gänze durch. Vieles verstehe ich beim ersten Lesedurchgang gar nicht, aber danach arbeite ich mich Satz für Satz durch die einzelnen Artikel oder Paragraphen. Gesetze sind exakt formulierte Texte. Zu fast allen Gesetzesparagraphen gibt es zudem höchstgerichtliche Entscheidungen, die beim Verständnis von Gesetzestexten helfen.

Falls Sie noch nie einen Gesetzestext gelesen haben, rate ich zum Lesen der Bundesverfassung und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das ist eine gute Einführung für Menschen ohne juristische Kenntnisse.

Oft weiß ich am Beginn meiner Recherchen gar nicht, welche Gesetze ich suche – ich bin ja keine Juristin. Aber ich weiß, dass ich alle österreichischen Gesetze ganz leicht in dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) finde, wo ich auch alle höchstgerichtlichen Entscheidungen finden kann.

Deshalb gebe ich zu Beginn meiner Recherchen immer zuerst einen Schlüsselbegriff in meinen Internetbrowser ein, wenn ich ein Gesetz suche, und schreibe zusätzlich “ris.bka.gv.at”. Außerdem schreibe ich immer zusätzlich “§ 0”. Denn wenn ich den “Paragraphen Null” angebe, bekomme ich als Suchresultat immer das, was ich als “Titelei” eines Gesetzes bezeichne, nämlich die wichtigsten grundsätzlichen Angaben übe das aufgerufene Gesetz.

Gleich unter dem offiziellen Titel des Gesetzes gibt es dann in der RIS-Datenbank einen Link zu “Gesamte Rechtsvorschrift heute”, und dort finde ich jeweils die tagesaktuelle Fassung eines Gesetzes.

Wenn es also z. B. um den Erhalt von Gebäuden einer Liegenschaft geht, tippe ich “Baugesetz § 0 ris.bka.gv.at” in meinen Browser. Da bekomme ich dann mehrere Ergebnisse, z. B. war der erstgereihte Treffer der von mir am 24.06.2024 durchgeführten Suche ein Link zu dem Baugesetz der Steiermark. Daran erkenne ich, dass Baugesetze Landesgesetze sind und für jedes Bundesland unterschiedliche Baugesetze gelten.

Das für mich als Wienerin relevante Baugesetz ist die “Bauordnung für Wien” (BO für Wien).

Wenn ich auf diesen Link klicke, komme ich zur “Titelei” der Wiener Bauordnung, ich klicke anschließend auf “Gesamte Rechtsvorschrift heute” und komme zu “Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauordnung für Wien, Fassung vom 24.06.2024”. Wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Link klicken würde, würde ich die tagesaktuelle Fassung bekommen und nicht die Fassung vom 24.06.2024.

Die Wiener Bauordnung ist nicht das einzige Gesetz, das für mich als einzelne Eigentümerin einer Liegenschaft wichtig ist, es gibt noch zahlreiche andere Gesetze, die mir helfen können indirekt über Anzeigen bei Behörden Druck auf meine Hausverwaltung auszuüben. Aber die Wiener Bauordnung legimitiert die Wiener Baupolizei dazu, in bestimmten Fällen in Verwaltungsagenden von Liegenschaften einzugreifen.

Die Wiener Bauordnung ist ein umfangreiches Gesetz – und das ist gut für einzelne Miteigentümerinnen oder Miteigentümer einer Liegenschaft. Denn fast jede Kleinigkeit im Zusammenhang mit Gebäuden, aber z. B. auch mit “Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen” (§ 79 BO für Wien), wird detailliert geregelt. Und wenn sich Eigentümergemeinschaften bzw. deren Hausverwaltungen nicht an die Bestimmungen dieses Gesetzes halten, kann die Baupolizei einschreiten. Je besser ich die Bauordnung für Wien kenne, desto mehr Druck kann ich auf die Hausverwaltung ausüben.

Der 9. Teil der Wiener Bauordnung ist den “Bautechnischen Vorschriften” gewidmet. Da geht es vor allem um das, was der römische Autor Vitruv schon im 1. Jahrhundert v. Chr. als Firmitas (Festigkeit) und Utilitas (Nützlichkeit) bezeichnet hat. Es geht z. B. um die Sicherheit des Gebäudes, aber auch um Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit und um Aspekte wie Schallschutz oder Wärmedämmung.

(Auch die dritte von Vitruv formulierte Anforderung an die Architektur – Venustas (Schönheit) – fällt übrigens in den Zuständigkeitsbereich der Baupolizei, nämlich in den Fällen, in denen es z. B. um Denkmalschutz geht.)

Wenn ich also nicht damit zufrieden bin, wie sich die Hausverwaltung um meine Liegenschaft kümmert, stelle ich mir selbst drei Fragen und beurteile anhand der Antworten, ob ich eine Anzeige bei der Baupolizei erstatten kann:

1) Ist das Gebäude sicher? Diese Frage betrifft z. B. Aspekte der technischen Standfestigkeit oder des Brandschutzes.

2) Kann das Gebäude sicher genutzt werden? Hierbei geht es z. B. darum, ob alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden, z. B. das Anbringen von Handläufen.

3) Besteht durch das Gebäude Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen? Bei diesem Punkt geht es z. B. um herabfallende Gebäudeteile.

Ich habe schon drei Anzeigen bei der Baupolizei erstattet, die auch in allen drei Fällen eingeschritten ist. Meine Anzeigen betrafen Punkt 2 und 3: die sichere Nutzung des Gebäudes bzw. der Stiegen und Wege innerhalb der Liegenschaft und Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen.

Der beste Paragraph der Wiener Bauordnung ist aus meiner Sicht der Paragraph 129 Absatz 3 der Wiener Bauordnung:

Den Vertretern der Behörde ist zur Ermöglichung der Aufsicht über den Bauzustand und der Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern (Miteigentümern) und etwaigen Benützern des Bauwerkes gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen eines bestehenden Bauwerkes zu jeder Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeit zu gestatten; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer (jeder Miteigentümer), der Hausbesorger und die Benützer der Bauwerke sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen” (§ 129 Abs. 3 BO für Wien).

Denn das bedeutet, dass die Macht der Baupolizei nicht an der Grundstücksgrenze endet, sondern sich ihre Macht auf die gesamte Liegenschaft erstreckt. Die Baupolizei kann eine Eigentümergemeinschaft bzw. deren Hausverwaltung zum Handeln zwingen. Für mich als einzelne Eigentümerin ist das sehr wertvoll. Ich kann indirekt mit minimalem Aufwand als einzelne Miteigentümerin auf die Hausverwaltung Druck ausüben.

In den nächsten drei Artikeln werde ich beschreiben, wie ich drei verschiedene Hausverwaltungen indirekt – über den Umweg der Baupolizei – zum Handeln gezwungen habe.

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