Das ist mein dritter Artikel, bei dem ich mich mit drei Stellungnahmen (von der Stadt Wien, der Tierschutzombudsstelle Wien und der VetMedUni) beschäftige, die im Zusammenhang mit der Petition für ein besseres Stadttaubenmanagement abgegeben wurden. Meine ersten beiden Artikel zur Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau der Tierschutzombudsstelle Wien, Dipl.-Ing. Eva-Maria Persy, MSc MBA, und zur Stellungnahme von von Dr. Claudia Bieber, Leiterin Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie, Veterinärmedizinische Universität Wien können Sie nachlesen, indem Sie auf die Links klicken.
Heute beschäftige ich mich mit der Stellungnahme des afStR Mag. Jürgen Czernohorszky, Amtsführender Stadtrat der Stadt Wien für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal.
Vorab muss ich gleich folgendes sagen: Ein Artikel wird nicht reichen. Mag. Czernohorszky hat derart viele Aspekte in seine Stellungnahme hineingepackt, dass ich mich diesen Aspekten in separaten Artikeln widmen will. Will viele Artikel es letztendlich werden, kann ich jetzt noch nicht sagen. Heute – in “Teil 1” – beschäftige ich mich einmal mit dem vergifteten Klima zwischen der Stadtregierung und den Bürgerinnen und Bürgern, das man ja nicht nur beim Thema “Tierschutz” bemerkt, sondern auch in vielen anderen Bereichen.
Dieses vergiftete Klima ist meiner Meinung nach das Resultat eines grundsätzlichen Vertrauensverlustes der Bevölkerung in Regierungen und Behörden. Dieses Phänomen ist nicht auf Österreich beschränkt, das kann man derzeit weltweit beobachten.
In Bezug auf das Thema Tierschutz in Wien und insbesondere in Bezug auf das Thema Stadttaubenmanagement erkenne ich eine große Kluft.
Auch ich habe in den letzten Jahren jegliches Vertrauen in die Stadt Wien verloren. Ich habe mehrere eigene, schlechte Erfahrungen und ich kritisiere insbesondere die Art und Weise, wie die Stadt Wien Informationen über das Thema “Stadttauben” kommuniziert, weil ich der Meinung bin, dass teilweise irreführend kommuniziert wird.
Ein Beispiel: Stadtrat Czernohorszky schreibt in seiner Stellungnahme Folgendes “…der Verwaltungsgerichthof [hat] mit Beschluss vom 30. August 2022, Ra 2022/06/0027, eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war eine Verwaltungsstrafe wegen des Ausstreuens und Zurücklassen einer großen Menge Taubenfutter auf einem Wiener Gründstreifen. Der VwGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass das Austreuen von Vogelfutter eine Verunreinigung im Sinne des Wiener Reinhaltgesetzes darstellt; dies sogar dann, wenn das ausgestreute Vogelfutter von Vögeln aufgenommen wird und nicht eine gewisse Zeit am Ausbringungsort verbleibt.” (Anmerkung: Die fette Markierung stammt von mir.)
Klicken Sie auf den Link zu dem Entscheidungstext des Verwaltungsgerichtshofes und suchen Sie dort den Teil des Textes, den ich fett hervorgehoben habe. Sie werden ihn nicht finden, weil der Verwaltungsgerichtshof das so nämlich nicht geschrieben hat. Der Verwaltungsgerichtshof verweist immer auch zusätzlich auf den Akt des “Zurücklassens” und der Verwaltungsgerichtshof verwendet in dem Entscheidungstext die Begriffe “Ausstreuen” ind “Zurücklassen” explizit in unterschiedliche Art und Weise. Diese Begriffe werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht synonym gesetzt. Das Element des Weggehens bleibt ein wichtiger Aspekt, nirgendwo in dem Entscheidungstext des Verwaltungsgerichtshofes steht, dass die Verunreinigung bereits mit dem Akt des Ausbringens entsteht. Der Akt des Weggehens bleibt somit ein relevanter Aspekt des Begriffes “Zurücklassen” – was aber aus der von Stadtrat Czernohorszky verfassten Stellungnahme nicht ersichtlich ist.
Jede Formulierung, die suggeriert, dass der Verwaltungsgerichtshof das “Ausbringen” von Futter mit dem “Zurücklassen” von Futter gleichgesetzt hätte, ist irreführend. Solche Kommunikationspraktiken kritisiere ich aufs Schärfste. So etwas führt zu Misstrauen zwischen der Stadtverwaltung und der Bevölkerung, die sich für den Tierschutz organisiert.
Meiner Meinung nach vermischt der Stadtrat zwei separate Gerichtsfälle. Ich habe über den zweiten Gerichtsfall bereits einen Artikel geschrieben, sie finden diesen Artikel hier. Das ist allerdings kein Fall, der von dem Verwaltungsgerichtshof behandelt wurde, sondern “nur” ein Fall, der von dem Landesverwaltungsgericht Wien – dem Gericht erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren in Wien – entschieden wurde. Hier ist der Link zu diesem Entscheidungstext, Geschäftszahl VGW-001/V/032/8722/2025.
So einer Entscheidung eines Gerichts erster Instanz kommt aber eine viel geringere Bedeutung zu als einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ein anderer Richter dieses Gerichts könnte z. B. in einem ähnlichen Fall ganz anders entscheiden. Ich bin der Meinung, dass der Richter in diesem zweiten Fall einen Fehler gemacht hat. Er “leitet” nämlich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes “ab”, dass die Begriffe “Ausbringen” und “Zurücklassen” synonym seien.
Meiner Meinung nach kann das nicht abgeleitet werden, da nämlich in den Erläuternden Bemerkungen (Beilagen Nr. 17/2007, LG-03228-2007/001) zu § 2 Abs. 5 leg. cit) zum Wiener Reinhaltegesetz ein ganz wichtiger Satz steht, nämlich: “Jedenfalls nicht als Zurücklassen gilt das vorübergehende Abstellen von Gegenständen”.
Und damit ist es meiner Meinung nach absolut unmöglich, die Begriffe “Abstellen” bzw. “Ausbringen” und “Zurücklassen” synonym zu verwenden. Man muss keine Juristin sein – das bin ich nicht -, um diesen Satz verstehen zu können. Man muss einfach nur der deutschen Sprache mächtig sein: “Jedenfalls nicht als Zurücklassen gilt das vorübergehende Abstellen von Gegenständen”.
Man darf also vorrübergehend (!) etwas abstellen – und somit auch Futter vorrübergehend am Boden “abstellen”. Futter ist ein Verbrauchs-Gegenstand, der ja wieder “aufgehoben” wird, nämlich von den Vögeln. Und wenn man etwas vorrübergehend abstellen darf, muss zwingend Zeit vergehen, weil das ja die Essenz des Wortes “vorrübergehend” ist. Und damit ist es absolut unmöglich dass das “Ausbringen” bereits ab der ersten Sekunde mit dem Begriff des “Zurücklassens” synonym gesetzt werden kann.
Deutsche Sprache, schwere Sprache….
“Jedenfalls nicht als Zurücklassen gilt das vorübergehende Abstellen von Gegenständen”.
Eindeutiger kann man so etwas eigentlich nicht formulieren!
Ist es ein Wunder, dass die Bürgerinnen und Bürger Vertrauen in die Stadtverwaltung verlieren?
Ich weiß, dass ich nicht die Einzige bin, die an dem (Kommunikations-)Verhalten der zuständigen Wiener Behörden Kritik übt und ich kenne auch die Kritik anderer Menschen an dem (Kommunikations-)Verhalten der Wiener Stadtverwaltung. Meine Meinung ist, dass diese Kritik in vielen Punkten gerechtfertigt ist.