Gestern habe ich bereits einen Artikel über das Tauben füttern in Wien veröffentlicht. Heute möchte ich in einem zweiten Artikel auch eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-001/V/032/8722/2025) linguistisch analysieren.
Vorab möchte ich wieder ein paar Punkte klären:
1) Ich füttere Tauben – mit artgerechtem Futter und laut den Vorgaben des Wiener Reinhaltegesetzes.
2) Ich bin derzeit selbst Beschuldigte in einem Gerichtsverfahren, in dem es um das Zurücklassen von Futter geht. Ich wehre mich gegen die Anschuldigungen, kann aber zum derzeitigen Zeiptunkt nicht mehr öffentlich darüber sagen, da ich das Verfahren ja nicht beeinflussen darf/will. Ich habe noch keinen Termin für meine Gerichtsverhandlung. Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, die ich in diesem Artikel linguistisch analysieren will, wurde von einem anderen Richter verfasst als von dem Richter, der meinem eigenen Fall zugewiesen wurde. Ich sehe also keinen Interessenskonflikt. Da ich mich vor Gericht selbst vertreten werde, muss ich mich auf die Verhandlung vorbereiten. Die Analyse von bereits erfolgten Erkenntnissen vom Verwaltungsgericht Wien sowie von Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes sind Teil meiner Vorbereitung auf mein eigenes Gerichtsverfahren.
3) Ich bin keine Juristin. Der nachfolgende Text ist eine linguistische, aber keine juristische Analyse einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien. Ein Jurist oder eine Juristin würden die von mir hier linguistisch analysierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vielleicht anders beurteilen.
4) Bitte lesen Sie zuerst meinen ersten Artikel zu diesem Thema.
Fangen wir an:
In meinem ersten Artikel habe ich beklagt, dass viele Menschen nicht mehr sinnerfassend lesen können. Ich habe einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes linguistisch analysiert sowie die für diesen Beschluss relevante rechtliche Grundlage, das Wiener Reinhaltegesetz (Wr. ReiG.). Ich kann an der Erkenntnis der Richterinnen und Richter keine Kritik üben: In diesem Fall dürfte es sich ganz klar um einen Fall des Zurücklassens von Futter gehandelt haben. Sowohl in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, wie auch in der Begründung der Entscheidung wird immer auf den Akt des Zurücklassens Bezug genommen.
Jetzt möchte ich die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-001/V/032/8722/2025) linguistisch analysieren:
Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, dass Sie Reis und Semmeln verfüttert hätte, und zwar auf einem öffentlichen Gehsteig, direkt neben einem Haus. Lassen Sie mich vorab sagen, dass niemand Reis und Semmeln an Vögel verfüttern sollte. Das ist falsch verstandener Tierschutz, Lebensmittel sind nicht geeignet als Vogelfutter. Ich finde auch, dass die beschuldigte Person eine wirklich schlechte Stelle zum Füttern gewählt hat.
Aber in der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Juni 2025 – einer sehr aktuellen Erkenntnis – wird zwar als Tatanlastung das Zurücklassen von Futter erwähnt, aber in den angeführten Entscheidungsgründen finde ich diese Argumentation dann eigentlich nicht mehr.
Die Person wurde schuldig gesprochen, eine öffentliche Fläche verunreinigt zu haben, “…indem sie eine Menge Reis und Semmeln zum Zweck der Taubenfütterung auf dem Boden verstreut und dort zurückgelassen” hätte.
Lassen Sie mich hier kurz einfügen, dass – und ich schildere jetzt hier meine eigenen Erfahrungen – in Fällen der behaupteten Übertretung von Verwaltungsvorschriften nach einer erfolgten Anzeige bei der Polizei zuerst die zuständige Behörde eine Strafverfügung erlässt. In Wien ist die zuständige Behörde die Magistratsabteilung 58, wenn es um die Verletzung des Wiener Reinhaltegesetzes geht. Wenn man Einspruch gegen eine Strafverfügung erhebt, wird der Einspruch geprüft und dann erfolgt eine Straferkenntnis, und zwar durch die selbe Behörde. Wenn man dann wieder Einspruch erhebt, wird der Fall in einem nächsten Schritt an das zuständige Verwaltungsgericht überwiesen, in diesem Fall das Verwaltungsgericht Wien, das dann zu einer Erkenntnis kommen kann. Danach kommt als höchste Instanz der Verwaltungsgerichtshof, der einen Beschluss fassen kann. Nicht jeder Fall kann/darf dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden, aber auf eine öffentliche Verhandlung in einem Verwaltungsgericht hat man ein Recht, wenn man Einsprüche erhebt, eine Verhandlung verlangt, und alle formalen Vorschriften einhält. (Zur Klarstellung: Diese Informationen basieren auf meinen eigenen bisherigen Erfahrungen. Das ist aber kein juristischer Rat. Wenn Sie Fragen über die Verwaltungsverfahren, d. h. über die Instanzen und deren Entscheidungen/Schriftstücke haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder an eine Anwältin.)
Aber kehren wir zurück zu meiner linguistischen Analyse der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien in dem von mir hier zitierten Fall:
In den Entscheidungsgründen für seinen Schuldspruch führt der Richter unter Punkt I. (Verfahrensgang) zunächst die zuvor erfolgte Straferkenntnis der Behörde an, und da steht nur, dass dem Mann vorgeworfen wird, dass er Futter “…auf den Boden verstreut“…hätte. Es fehlt jeglicher Hinweis auf einen potentiellen Akt des Zurücklassens.
In dem Teil der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, in dem die zuvor erlassene Straferkenntnis der Behörde zitiert wird, wird dem Mann anscheinend nicht einmal vorgeworfen, dass er Futter zurückgelassen hätte. Das Wort “Zurücklassen”, das ja wesentlich ist, wenn es um die Beurteilung der Verunreiniung durch Stoffe oder Gegenstände nach dem Wiener Reinhaltegesetz geht, fehlt hier.
War das der ganze Vorwurf der Behörde? Futter ausstreuen? Wieso steht da nichts von Futter zurücklassen? Oder war dieser Vorwurf Teil der Straferkenntnis der Behörde, und wurde dieser Teil dann vom Richter des Verwaltungsgerichts in der Erkenntnis nur vergessen anzuführen? Das ist doch ein ganz wichtiges Detail, ob es überhaupt einen Vorwurf des Zurücklassens von Futter gab. Aber diese Information fehlt.
Unter Punkt II. (Sachverhalt) wird in der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien auch nur folgende “Feststellung” als Grundlage für die Entscheidung des Richters getroffen, nämlich dass die beschuldigte Person “eine erhebliche Menge Reis und Semmeln” an einer bestimmten Örtlichkeit “ausgebracht” (“brachte…aus”) hätte, und zwar auf einem “öffentlich zugänglichen Gehsteig”, und zwar “an der Hausgrenze neben der dortigen Litfaßsäule und dem Geschäftslokal”. Auch an dieser Stelle fehlt das Wort “Zurücklassen”.
Diese “Festellung” des Richters basiert auf der folgenden Beweiswürdigung: Es gibt Fotos und eine Niederschrift der Einvernahme der Person, die die Anzeige getätigt hat. Nicht erwähnt wird jedoch, ob ein Akt des Zurücklassens stattgefunden hat.
In der Erkenntnis des Richters steht nur, dass der Beschuldigte die Meinung vertreten hätte, “dass das Ausbringen von ‘artgerechtem’ Futter, das innerhalb weniger Minuten von Vögeln aufgepickt werde, keine Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes darstelle”.
Aus dieser protokollierten Meinung des Beschuldigten ist linguistisch überhaupt nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte nach dem Ausstreuen des Futters am Futterplatz blieb und nicht wegging und den Vögeln dabei zuschaute, während sie “innerhalb weniger Minuten” das Futter aufpickten, oder ob er das Futter ausstreute, sofort wegging, und er der Meinung war, dass das Futter nach seinem Weggehen, nach seinem Zurücklassen sowieso “innerhalb weniger Minuten” aufgepickt werden würde.
Die wichtigste Information fehlt in dem zitierten Teil der Straferkenntnis der Behörde und in der Beschreibung des Verfahrengsgangs in der Erkenntnis des Richters des Verwaltungsgerichts Wien. Es ist nicht klar, ob der Akt des Weggehens, der Zurücklassens überhaupt stattgefunden hat. Ich als unbeteiligte Leserin dieser Erkenntnis kann also nicht beurteilen, ob die Entscheidung des Richters korrekt war. Nachvollziehen kann ich sie auf jeden Fall nicht.
Kann es sein, dass dieser Akt des Weggehens und somit des Zurücklassens stattgefunden hat? Ja, natürlich. Aber es ist genauso gut möglich, dass dieser Akt des Zurücklassens nicht stattgefunden hat und der Beschuldigte während des gesamten Fütterungsvorganges präsent war. Aus der Niederschrift kann man das nicht ablesen. Das macht mich schon fassungslos, dass genau dieses Detail in der niedergeschriebenen Erkenntnis des Richters fehlt. Denn schuldig gesprochen wurde der Mann wegen des Zurücklassens von Futter.
Der Richter des Verwaltungsgerichts Wien zitiert unter Punkt III. (Rechtliche Beurteilung) den für die “Verunreinigung” relevanten § 2 Abs 1 des Wiener Reinhaltegesetzes, und auch den Begriff der “Verunreinigung”, der durch § 5 Wr. ReiG definiert wird (Hervorhebungen durch mich).
§ 2 (1) Wr. ReiG: “
§ 5 Wr. ReiG: “
Und da sind wir also wieder beim “Zurücklassen“. Der Richter erwähnt das “Zurücklassen” auch in Folge mehrmals und schreibt unter anderem: “Das Gesetz enthält keine Reglung dahingehend, dass die Stoffe oder Gegenstände eine gewisse Zeit dort verbleiben müssten, wo sie zurückgelassen wurden“.
Ja, aber…: Zuerst muss ein Akt des Zurücklassens stattfinden. Aus linguistischer Sicht gibt es, wenn man das Gesetz liest, darüber überhaupt keine Zweifel. Wenn kein Akt des Zurücklassens erfolgt, dann kann auch keine Verunreinigung erfolgen, weil das Weggehen, d. h. das Zurücklassen, eine zwingende Voraussetzung für eine Verunreinigung durch Stoffe oder Gegenstände ist
Bedeutet das also, dass der Mann wegging, während noch Futter am Boden lag? Das ist für mich, die ich diese Erkenntnis ja nicht aus einer juristischen, sondern aus einer linguistischen Perspektive beurteile, völlig unklar.
Aber genau dieser Punkt ist entscheidend, denn wie die Tierschutzorganisationen, die aktuell eine Petition für ein besseres Taubenmanagment in der Stadt Wien initiiert haben, behaupten, würde die aktuelle Rechtsprechung allein schon das “Ausbringen von Futter” als “Zurücklassen” bewerten: “Nach der derzeitigen Auslegung des Wiener Reinhaltegesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof kann bereits das Ausbringen von Futter als „Zurücklassen“ gewertet werden – auch dann, wenn das Futter unmittelbar von anwesenden Tauben aufgenommen wird und keine sichtbaren Rückstände verbleiben.”
(Ich möchte an dieser Stelle extra darauf hinweisen, dass sich diese Behauptung der Tierschutzorganisationen auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, der in Verwaltungsstrafverfahren die oberste Instanz ist. In meinem jetzigen Artikel geht es um die Erkenntis einer darunter liegenden Instanz, eines Verwaltungsgerichts. Und ich muss den Tierschutzorganisationen widersprechen: Aus linguistischer Sicht kann ich diese Behauptung nicht bestätigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem von mir in meinem ersten Artikel zitierten Urteil immer auf den Akt des Zurücklassens bezogen.)
Aber auch eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien beeinflusst natürlich den öffentlichen Diskurs über das Tauben füttern in Wien. Wenn aus einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien nicht klar ersichtlich ist, ob die beschuldigte Person die Futterstelle überhaupt verlassen hat, bevor das Futter von den Tauben aufgegessen wurde, oder ob ihr nur das “Ausbringen” von Futter vorgeworfen wird, finde ich das sehr bedenklich. Denn im Gesetz steht ja eindeutig, dass die Verunreinigung durch Stoffe oder Gegenstände durch das Zurücklassen erfolgt: Kein Zurücklassen, keine Verunreinigung.
In der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien steht zwar, dass “der entscheidungsrechtliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden” konnte, aber wieso fehlt dann in der Niederschrift der Erkenntnis genau dieses eine wichtige Detail, nämlich die Frage, ob der Beschuldigte nach dem Ausstreuen des Futters am Futterplatz blieb und nicht wegging und den Vögeln dabei zuschaute, während sie “innerhalb weniger Minuten” das Futter aufpickten, oder ob er das Futter ausstreute, sofort wegging, und er der Meinung war, dass das Futter nach seinem Weggehen, nach seinem Zurücklassen sowieso “innerhalb weniger Minuten” aufgepickt werden würde. Das ist wichtig!
Aus linguistischer Sicht macht mich die Niederschrift der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien fassungslos und ich muss sagen: Meiner Meinung nach ist das eine schlampig formulierte Erkenntnis, die den öffentlichen Diskurs über dieses Thema negativ beeinflusst. Gerichtsentscheidungen aller Instanzen sollten für Jeden nachvollziehbar sein. Wenn ich beim Lesen die Argumentation eines Richters oder einer Richterin nicht nachvollziehen kann, weil wesentliche Informationen fehlen, muss ich das kritisieren dürfen.
Ich möchte das Urteil des Richters nachvollziehen können, als Vorbereitung auf mein eigenes Gerichtsverfahren. Aber das kann ich nicht, weil in der Erkenntnis wesentliche Information fehlen.