Tauben füttern: “Stoffe oder Gegenstände”

© Ingrid Haunold

Ich möchte mich heute in meinen vierten Artikel zum Thema “Tauben füttern” (in Wien) mit den Worten “Stoffen oder Gegenständen” auseinandersetzen, die wesentlich sind, wenn es um die Definition der “Verunreinigung” nach dem Wiener Reinhaltegesetz (Wr ReiG) geht.

Wie immer merke ich an dieser Stelle an, dass ich keine Juristin bin, sondern den Text linguistisch analysiere. Ich setze mich mit diesem Gesetz und den relevanten Gerichtsurteilen auseinander, weil ich beschuldigt werde, Futter ausgestreut und zurückgelassen zu haben, was ich strikt zurückweise. In meinem Fall geht es aber nur um die Frage, wer Futter ausgestreut und zurückgelassen hat.

Es wird ein Gerichtsverfahren geben, ich habe aber noch keinen Termin für das Verfahren. Ich werde mich vor Gericht selbst vertreten und analysiere das Gesetz und die relevanten Gerichtsurteile, um mich auf meine eigene Gerichtsverhandlung vorzubereiten. Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, und jeder, der sich dafür interessiert, kann gerne daran teilnehmen.

Das ist die relevante Textpassage des Wr. ReiG, mit der ich mich heute detailliert auseinandersetzen möchte:  § 2 Abs. 5 Wr. ReiG (Hervorhebung durch mich): “Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.”

Wie ich bereits in meinem ersten Artikel zu diesem Thema erwähnt habe, ist in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach wichtig, dass das Gesetz explizit zwischen (festen) Stoffen oder Gegenständen und zwischen Flüssigkeiten unterscheidet. Außerdem heißt es “Stoffe oder Gegenstände”.

Zwei Gerichtsurteile sind in diesem Zusammenhang auch besonders relevant:

1) Ra 2022/06/0027-8 des Verwaltungsgerichtshofes

2) VGW-001/V/032/8722/2025 des Verwaltungsgerichts Wien

Der Verwaltungsgerichtshof ist die höhere Instanz.

Im Wr ReiG steht, dass “Stoffe oder Gegenstände” nicht “zurücklassen” werden dürfen. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes wird immer von “Stoffen oder Gegenständen” gesprochen, und es geht immer ums “Zurücklassen”. In der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wird daraus (und, soweit ich erkennen kann, auch aus anderen, früheren Urteilen) abgeleitet, dass “…es sich beim Ausbringen von Vogelfutter am Boden um ein Zurücklassen von Stoffen und Gegenständen und damit um eine Verunreinigung…handelt”.

Der Begriff des Ausbringens wird im Prinzip also mit dem Begriff des Zurücklassens synonym gesetzt. Der Moment des Ausbringens wäre also laut dieser Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien der Moment des Zurücklassens. In beiden Gerichtsurteilen wird dabei auf ein früheres Urteil aus dem Jahr 2016 verwiesen, in dem es um Flugblätter geht, nämlich um ein Urteil des Verwaltunsgerichts Wien, VGW-001/016/9375/2016-7.

Ich habe mich schon öfter gewundert, wieso immer wieder ein Vergleich mit zurückgelassenen Flugblättern gezogen wird, denn meiner Meinung nach hinkt dieser Vergleich.

Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, in dem unter anderem die Frage behandelt wird, ob bereits das Ausstreuen von Futter einen Akt des Zurücklassens darstellen würde, wird geschrieben, dass das Zurücklassen von Flugblättern “üblicherweise” mit der Absicht passien würde, dass “diese von anderen Personen aufgenommen werden” sollen.

Dazu fällt mir als erstes gleich einmal ein, dass “üblicherweise” und “immer ” zwei ganz unterschiedliche Begriffe sind. Und Flugblätter werden nie von Vögeln gegessen, Vogelfutter aber immer. Flugblätter bleiben am Boden liegen, bis Sie von den Müllmännern und Müllfrauen der MA 58 entfernt werden, was sehr lange dauern kann; manchmal bleibt echter Müll z. B. in Parkanlagen mehrere Monate lang liegen.

Ich finde also, dass der Vergleich mit Flugblättern ganz grundsätzlich hinkt. In dem Fall mit dem Flugblatt geht es eigentlich um einen Werbeflyer, und zwar in Form einer Visitenkarte, die von irgendjemandem hinter ein Scheibenwischerblatt eines Autos gesteckt wurde. Die Person, die den Flyer auf das fremde Auto gesteckt hatte, war nicht die Person, um die es in dem Gerichtsverfahren ging. Beschuldigte was die Autofahrerin, die den Werbeflyer vom Auto entfernt und auf den Boden geworfen hatte. Sie wurde dabei von MA 48-Waste Watchern beobachtet, es kam zu einer Auseinandersetzung, die Dame zeigte ihren Ausweis nur kurz her – zu kurz für die Aufnahme ihrer Personalien – und fuhr einfach davon. Sie konnte natürlich – ich nehme an, auf Grund des Autokennzeichens – ausgeforscht werden und wurde bestraft. Diese Dame hat eindeutig “Stoffe oder Gegenstände” zurückgelassen, sie hat sich eindeutig entfernt und sie hatte eindeutig keine Absicht, diesen Werbeflyer vom Boden aufzuheben, obwohl sie von den Waste Watchern dazu aufgefordert wurde.

Ich finde diesen Fall wirklich sehr interessant, weil das Verhalten dieser Frau meiner Meinung nach nichts mit dem Verhalten von Menschen zu tun hat, die Vogelfutter ausstreuen, während des Fütterungsvorgangs dabei bleiben und das Futter, das nicht aufgegessen wird, wieder mitnehmen. Ich habe meistens einen kleinen Besen und eine Schaufel mit; und ich musste schon öfter Futter zusammenkehren und mitnehmen.

Aber ich mache das, denn ich habe keine Absicht, Futter zurückzulassen. Dieser Aspekt der Absicht geht in der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, in welcher der Akt des “Ausbringens” mit dem Akt des “Zurücklassens” synonym gesetzt wird, meiner Meinung nach völlig verloren, was ich eigentlich absurd finde.

Und deshalb möchte ich jetzt – figurativ – einen Schritt zurücktreten und mich mit der Formulierung  “Stoffe oder Gegenstände” auseinandersetzen, weil im Wiener Reinhaltgesetz ja Begriffe wie “Füttern”, “Vögel” oder “Tauben” überhaupt nicht enthalten sind.

Die Wiener Tierschutzorganisationen fordern aktuell mit einer Petition, die ich auch bereits unterschrieben habe, eine Klarstellung des Wiener Reinhaltgesetzes, damit Menschen, die artgerecht füttern und kein Futter am Futterplatz – oder soll man sagen: “am Tatort” ? – zurücklassen, kriminalisiert werden.

Schauen Sie sich das Foto am Beginn meines Artikels an, das ich heute um die Mittagszeit herum in einem Park aufgenommen habe, in dem ich Vögel gefüttert habe: Ganz oben links im Bild sehen Sie den unteren Teil eines Baumstammes. Dort habe ich Sonnenblumenkerne ausgestreut, und ich habe mich davon versichert, dass die Tauben alles aufgegegessen haben, bevor ich weggegangen bin. Wie Sie auf dem Foto sehen können, habe ich mich in ein paar Meter Entfernung in die Wiese gesetzt, Sie sehen meine Füsse (links unten). Meine beiden Hunde sind angeleint und essen gerade ein paar Brocken Trockenfutter, das ich für sie in die Wiese gestreut habe. Rechts hinter dem schwarzen Hund sehen Sie ein Plastiksackerl; darin befinden sich zirka noch 100 Gramm Sonnenblumenkerne. Der finanzielle Wert dieser Kerne und des Sackerls liegt bei weniger als 1,00 Euro. Zwischen den Hunden sehen Sie am Boden außerdem meine Handtasche. Darin befinden sich Ausweise, Geldbörse, etc.

Das Hundefutter, das Sackerl mit den Sonnenblumenkernen und meine Handtasche wurden, wenn ich der Logik der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien folgen würde, “zurückgelassen”. Alle diese Gegenstände sind nicht mehr direkt mit meinem Körper verbunden. Meine Absicht, das Sackerl und die Handtasche wieder mitzunehmen, wäre laut dieser Erkenntnis irrellevant. Auch das Trockenfutter, das meine Hunde nicht essen würden, würde ich aufklauben und wieder mitnehmen. Das ausgestreute Taubenfutter war so wenig, dass ich wusste, da bleibt nichts übrig. Das habe ich auch kontrolliert.

Würde jetzt Anzeige erstattet werden, weil ich meine Handtasche “zurückgelassen” habe? Oder das Futtersackerl? Obwohl ich keine Absicht hatte, den “Tatort” zu verlassen, was man daran erkennt, dass ich auf der Wiese saß. Aber ich habe alles “ausgebracht”.

“Ausbringen” = “Zurücklassen”, und zwar ab der ersten Sekunde ?

Im Wiener Reinhaltegesetz steht “Stoffe oder Gegenstände”, und meine Handtasche und das Futtersackerl sind “Gegenstände”. Erstattet die MA 58 jetzt Anzeige gegen mich?

Nehmen wir noch zwei andere Beispiele: Fußbälle und Kinderfahrräder. Ich bin oft mit meinen Hunden im Park. Man sieht dort fast täglich “zurückgelassene” Kinderfahrräder. Die Kinder legen die Fahrräder auf den Boden und laufen weg, um in einiger Entfernung dann mit anderen Kindern zu spielen. Die jungen Burschen spielen im Park oft Fußball; der wird dann “zurückgelassen” und die Burschen drängen sich alle gemeinsam in ein paar Meter Entfernung um irgendein Video oder Foto auf einem Handy. Der “zurückgelassene” Ball wird ignoriert.

Wird jetzt jedes Kind bzw. deren Mutter oder Vater angezeigt, das ein Fahrrad in ein paar Meter Entfernung “zurücklässt”? Oder einen Ball? “Ausbringen” = “Zurücklassen”, ab der ersten Sekunde?

Wenn die Absicht, diese Gegenstände beim Weggehen mitzunehmen, irrellevant ist und allein schon das “Ausbringen” eines Gegenstandes mit dem “Zurücklassen” des Gegenstandes synonym gesetzt wird und als “Verunreinigung” gilt,…

… dann wird es in Zukunft Dutzende, wenn nicht sogar Hunderte Anzeigen hageln gegen Fahrrad-ausbringende-oder-Ball-spielende Kinder und deren Eltern. Wer erstattet diese Anzeigen? Menschen, die bestraft werden, weil Sie Tauben füttern!

“Stoffe oder Gegenstände”. Gleichheit vor dem Gesetz….oder etwa nicht?

Oder ist nicht vielleicht doch die Absicht relevant? Aber wenn die Absicht bei einem Fahrrad, einem Ball oder einer Handtasche relevant wäre, dann müsste sie doch auch bei allen anderen “Stoffen oder Gegenständen” relevant sein.

Die Absicht ist, wenn es um das Ausstreuen von Futter geht, nicht immer leicht zu beweisen. Aber ich denke, dass man die Absicht des Wiedermitnehmens demonstrieren kann, wenn man einen kleinen Besen und eine kleine Schaufel mit sich trägt. Allerdings: Auch wenn man keinen Besen und keine Schaufel mithat, bedeutet das nicht, dass keine Absicht vorhanden wäre, bereits ausgestreutes Futter wieder mitzunehmen, wenn man die Futterstelle verlässt. Diese Absicht wäre vor Gericht zwar schwerer zu beweisen, aber ich hatte z. B. heute zu Mittag keinen Besen und keine Schaufel mit – und trotzdem keine Absicht, Futter zurückzulassen, als ich nach rund einer halben Stunde wieder wegging.

(Kurze Anmerkung: Ich kreiere jetzt gerade neue Wörter der deutschen Sprache, “Wiedermitnehmen” bzw. “Nichtwiedermitnehmen”, weil in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf zurückgelassenes Vogelfutter die Formulierung “nicht wieder mitgenommen” verwendet wurde.)

Ob Waste Watcher wirklich Anzeige erstatten würden, wenn man die Absicht des Wiedermitnehmens demonstrieren kann? (Falls Sie Opfer von so einer Anzeige geworden sind, kontaktieren Sie mich bitte. Ich kann solche Fälle unter Wahrung von Anonymität der Betroffenen gerne auf meiner Webseite öffentlich machen.)

Falls von Waste Watchern in solchen Fällen doch Anzeige erstattet werden würde, könnte man dann ja in der Gerichtsverhandlung die Parallelen mit Fahrrädern und Bällen zur Sprache bringen – zumindest ich würde das sicher machen. Ich würde ganz viele Fotos von “ausgebrachten” Kinderfahrrädern vorlegen…

Was würde ich noch machen, wenn ein Waste Watcher versuchen würde eine Anzeige gegen mich zu erstatten, während ich am Futterplatz anwesend bin und keine Absicht habe, wegzugehen? Ich würde sofort die Polizei rufen und ein paar Dinge — meine Handtasche, irgendein Kleidungsstück oder ein Buch — auf dem Boden “ausbringen” und dann darauf bestehen, dass diese am Boden “ausgebrachten” Gegenstände dann auch in der Anzeige erwähnt werden. Dann müsste sich ein Richter, wenn es dann zu dem Gerichtsverfahren kommt, auch mit diesen “ausgebrachten” = “zurückgelassenen” Gegenständen beschäftigen.

“Stoffe oder Gegenstände” — eigentlich eine wunderschöne Formulierung, die Gelegenheit für viele absurde Gerichtsverfahren bietet.