Tauben füttern: Gewaltenteilung in Österreich

© Ingrid Haunold

Ich füttere Tauben! Und Krähen!

Wie immer vorab die Warnung: Ich bin keine Juristin. Ich gebe keine rechtlichen Ratschläge. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an eine Rechtsanwältin, wenn Sie rechtliche Fragen haben. Dieser Artikel ist eine Einführung in das Prinzip der Gewaltenteilung in Österreich.

Fangen wir an:

Das ist mein dritter Artikel zum Thema “Tauben Füttern”. Eigentlich wollte ich heute mit der linguistischen Analyse der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-001/V/032/8722/2025) fortfahren, weil ich dazu noch einiges zu sagen habe. Da ich allerdings innerhalb kürzester Zeit von mehreren Menschen kontaktiert wurde, die, so wie ich, auch Tauben füttern, und ähnliche Erfahrungen machen wie ich, will ich mich zuerst einem anderen Thema widmen: Dem Prinzip der Gewaltenteilung in Österreich.

Diese Prinzip wird auf der Webseite des Parlaments gut erklärt. Für Menschen, die in Wien Tauben füttern, ist dieses Prinzip ganz wichtig.

Gewaltenteilung in einem Rechtsstaat bedeutet, dass die Macht im Staat aufgeteilt wird. In Österreich sind die drei Gewalten die Legislative, die Judikative und die Exekutive. Die legislative Gewalt ist der gesetzgebende Teil in einem demokratischen Rechtsstaat. In Österreich sind das der Nationalrat (plus Bundesrat) auf Bundesebene und die Landtage in den Bundesländern.

Der Begriff Judikative bezeichnet die Gerichtsbarkeit. Das sind die Gerichte auf allen Ebenen, die dann zum Zuge kommen, wenn über die Auslegung von Gesetzen gestritten wird. “Sie sollen Gesetzen Wirkung verschaffen” – das ist eine exzellente Zusammenfassung der Funktion der Judikative auf der Webseite des Parlaments.

Und dann gibt es noch die Exekutive. Das ist die gesamte Verwaltung, inklusive Polizei.

Nicht in allen demokratischen Rechtsstaaten ist diese Trennung so strikt wie in Österreich. Vor allem im anglo-amerikanischen Raum existiert das Prinzip des “Case Law”. Auf Wikipedia finden Sie eine gute Zusammenfassung dieses Prinzips des Fallrechts. Das bedeutet schlicht und einfach, dass Gerichtsurteile eine gesetzgebende Wirkung entfalten. Wenn in einem Gerichtsfall ein Urteil gefällt wird und dieses Urteil rechtskräftig wird, sind alle Menschen in so einem Land mit “Case Law” daran gebunden.

In Österreich gibt es dieses Prinzip des “Case Law” nicht. Wenn Gerichte Urteile fällen, gelten die Urteile unmittelbar immer nur für die Personen, die in dem Fall die Beschuldigten sind. Wenn jemand in einem Fall schuldig gesprochen wird, hat das überhaupt keine direkten Auswirkungen auf allen anderen Menschen in Österreich. Das Urteil wird nicht zum Gesetz.

Sehr simpel kann man sagen, in Ländern mit “Case Law” gilt im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren das Prinzip “Einer für Alle”. In Österreich gilt das Prinzip “Einer für Einen”.

Nicht jeder scheint das zu wissen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, auf den Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes zugreifen können – Geschäftszahl Ra 2022/06/0027 – gilt direkt nur für die Person “A E”. Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-001/V/032/8722/2025) gilt direkt nur für die Person “A. B.” Für mich persönlich entstehen daraus keine direkten Konsequenzen.

Es ensteht durch Urteile von Gerichten kein neues Gesetz, das plötzlich für alle Menschen in Österreich gelten würde. Für mich und alle anderen Menschen ist im Zusammenhang mit dem Füttern von Tauben direkt nach wie vor nur das relevant, was in Gesetzen oder Verordungen ( = Dokumente des “legislativen” Zweigs in Österreich) steht, vor allem im Wiener Reinhaltegesetz.

Wenn man sich aber die öffentliche Berichterstattung über Beschlüsse und Erkenntnisse der gerichtlichen Instanzen im Zusammenhang mit dem Füttern von Tauben in Wien durchliest, könnte man fast glauben, dass diese Beschlüsse und Erkenntnisse jetzt plötzlich direkt für alle Wienerinnen und Wiener  gelten würden und plötzlich allein schon der Akt des Ausstreuens von Futter verboten wäre, auch dann, wenn man mitten in der Futterstelle stehen würde und von flatternden Vögeln umgeben wäre.

Das ist falsch.

Selbst in der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-001/V/032/8722/2025) wurde die beschuldigte Person ja nicht wegen des Aktes des “Ausbringens” für schuldig befunden, sondern wegen des Aktes des Zurücklassens.

Sind diese Urteile indirekt für alle Menschen in Wien relevant, und zwar nicht nur für diejenigen, die Tauben füttern, sondern auch für andere Menschen, die “Stoffe oder Gegenstände” im öffentlichen Raum zurücklassen?

Ja, weil die Richter und Richterinnen sich an den Urteilen ihrer Kolleginnen und Kollegen, insbesondere an den Urteilen der Gerichte der höchsten Instanzen, orientieren. Deshalb ist der Beschluss der Verwaltungsgerichtshofes als höchste Instanz in Verwaltungsagenden sehr relevant. Urteile der Verwaltungsgerichte in Wien sind weniger relevant. Jeder, der in Wien Tauben füttert, muss sich mit diesen Beschlüssen und Erkenntnissen auseinandersetzen, um zu wissen, wie man am effektivsten argumentieren kann, wenn z. B. ein Waste Watcher Kritik daran üben würde, wie/wan/wo man Tauben füttert.

Wenn ich z. B. füttere, während des Fütterns dabei bleibe, mich irgendwann dazu entschliesse wegzugehen, ich dann aber von einem Waste Watcher aufgehalten werde und dieser nachweisen kann, dass noch ein bisschen Futter an der Stelle zurückgeblieben ist, würde ich gar nicht versuchen mit ihm zu argumentieren. Ich würde die Strafe bezahlen. Denn das ist ausjudiziert durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes: Es darf kein Futter an der Futterstelle zurückbleiben.

Wenn ich aber noch mitten im Futtervorgang wäre und ein Waste Watcher versuchen würde, mir in so einer Situation einen Strafzettel auszustellen, würde ich mich rechtlich wehren — bis zum letzten Atemzug, bis zur höchstmöglichen Instanz. Denn an dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes finde ich nichts auszusetzen. Aber an der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien aus dem Jahr 2025 finde ich doch Einiges, was ich als Nicht-Juristin einfach nicht nachvollziehen kann, nämlich die “Ableitung” aus dem Beschluss der höheren Instanz, dass bereits der Akt des “Ausbringens” von “Vogelfutter am Boden um ein Zurücklassen von Stoffen und Gegenständen und damit eine Verunreinigung iSd § 2 Abs. 1 iVm Abs. 5 Wr. ReiG handelt”.

Dieser Argumentation werde ich mich in einem weiteren Artikel noch einmal separat widmen. Aber das ist z. B. eine Interpretation, die ich nicht nachvollziehen kann und von der ich mir nicht sicher bin, dass ein anderer Richter oder eine andere Richterin nicht vielleicht doch zu einer anderen Erkenntnis kommen würde.

Für mein eigenes Gerichtsverfahren, für das ich noch gar keinen Termin habe, ist diese Auslegung aber völlig irrellevant, weil es da um etwas ganz anderes geht, nämlich um die grundsätzliche Frage: “Wer war der Täter?” (Wer hat Futter ausgestreut?). Trotzdem informiere ich mich so detailliert wie möglich über die relevanten Gesetze und Beschlüsse bzw. Erkenntnisse der Gerichte.

Eine Frage finde ich im Zusammenhang mir der Gewaltenteilung noch wichtig: Was kann man machen, wenn man mit der Erkenntnis eines Richters oder einer Richterin eines Verwaltunsgerichts nicht einverstanden ist, diese anfechten will, man aber nicht das Recht hat den Verwaltungsgerichtshof als höhere Instanz anzurufen. Erste Recherchen zeigen, dass man da mehrere Möglichkeiten hat; aber da ich mich mit diesem Thema noch nicht intensiv auseinandersetzen konnte, werde ich erst zu einem späteren Zeitpunkt einen Artikel darüber schreiben.