Tauben füttern in Wien: Kann denn niemand mehr sinnerfassend lesen?

© Ingrid Haunold

Ich habe gerade gesehen, dass sich mehrere Tierschutzorganisationen zusammengeschlossen und eine Petition für ein besseres Stadttaubenmanagement in Wien gestartet haben. Ich war sehr erstaunt, als ich den Text der Petition gelesen habe, denn meiner Meinung nach wird in dem Petitionstext die aktuelle rechtliche Situation falsch interpretiert. (Ich möchte aber betonen, dass ich diese Petition unterstütze und sie auch unterschreiben werde. Hier ist der Link zu der Petition.)

Vorab zwei wichtige Klarstellungen:

1) Ich füttere Tauben – mit artgerechtem Futter und laut den Vorgaben des Wiener Reinhaltegesetzes.

2) Ich bin keine Juristin. Der nachfolgende Text ist eine linguistische, aber keine juristische Analyse eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes, sowie eine linguistische Analyse des Wiener Reinhaltegesetzes, aber keine juristische Interpretation des Gesetzes.

Laut der “Erwachsenen-PISA-Studie” können rund ein Drittel der Erwachsenen in Österreich nicht sinnerfassend lesen, wie Sie in einem Artikel vom 5. Dezember 2025 auf der Webseite der Arbeiterkammer nachlesen können. Ich finde das bestürzend und glaube, dass die Dunkelziffer sogar noch höher sein könnte. Wenn man die öffentliche Diskussion über das Füttern von Tauben in Wien verfolgt, muss man daran zweifeln, dass Österreich ein Rechtsstaat ist. …. Bananenrepublik Österreich? Hmmmm…

Ich beziehe mich auf folgenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, auf den Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes zugreifen können: Geschäftszahl Ra 2022/06/0027.

Bei diesem Beschluss geht es um das Tauben füttern in Wien, und zwar explizit um das Zurücklassen von Futter.

Das relevante Gesetz ist das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr, öffentlich zugänglichen Grünflächen sowie öffentlich zugänglichen Wasserflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz – Wr. ReiG). Auch auf dieses Gesetz können Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes zugreifen, die tagesaktuelle Version finden Sie hier.

Das ist die relevante Textpassage § 2 Abs. 5 Wr. ReiG (Hervorhebung durch mich): “Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen.” Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das Gesetz explizit unterscheidet zwischen (festen) Stoffen oder Gegenständen und zwischen Flüssigkeiten.

Eine Flüssigkeit ist kein Stoff oder Gegenstand, und ein Stoff oder Gegenstand ist keine Flüssigkeit. Für diese Begriffe werden in dem Gesetz in Bezug auf die Definition der Verunreinigung unterschiedliche Verben verwendet. Und nur die Verunreinigung ist strafbar. Es ist also wichtig, welches Verb verwendet wird: “Zurücklassen” im Zusammenhang mit Stoffen oder Gegenständen, und “Ausbringen” im Zusammenhang mit Flüssigkeiten.

Zusammengefasst geht es in dem Beschluss der Wiener Verwaltungsgerichts darum, dass eine Dame Vogelfutter ausgestreut und zurückgelassen hat. Eine in diesem Zusammenhang während der Verhandlung diskutierte Frage war, ob es relevant sei, dass die Tauben das gesamte Futter aufgegessen hätten.

In dem Beschluss steht Folgendes, die Hervorhebung durch Fettdruck stammt von mir:

  • Die Person hätte “eine große Menge Vogelfutter ausgestreut und zurückgelassen“.
  • “…der Tatbestand der Verunreinigung gemäß § 2 Abs. 5 Wr. ReiG werde unter anderem bereits durch das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen verwirklicht,…”
  • “…der Tatbestand der Verunreinigung gemäß § 2 Abs. 5 Wr. ReiG werde unter anderem bereits durch das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen verwirklicht, unabhängig davon, ob die Verunreinigung über einen längeren Zeitraum fortbestehe.”
  • “Dass die Tauben sämtliche Körner zu sich genommen hätten, sei dabei nicht entscheidungsrelevant.”

Bei dem zweiten und dritten Punkt handelt es sich um ein und denselben Satz – aber genau dieser Satz scheint vielen Menschen, die diesen Beschluss lesen, sinnerfassende Probleme zu bereiten. Auch der vierte Punkt scheint vielen Menschen sinnerfassende Probleme zu bereiten.

Linguistisch ist alles eindeutig:

Das Wort “Ausbringen” wird in dem Wiener Reinhaltegesetz im Sinne des Tatbestands der “Verunreinigung” nur in Verbindung mit dem Wort “Flüssigkeit” verwendet. Im Zusammenhang mit “Stoffen oder Gegenständen” wird das Wort “Zurücklassen” verwendet, in Bezug auf “färbende Stoffe” wird zudem das Wort “Aufbringen” verwendet.

1) Zuerst muss – bei Stoffen oder Gegenständen, somit also auch bei Futter – also der Akt des Zurücklassens stattfinden, damit es überhaupt zu einer Verwaltungsübertretung kommen kann. Zurücklassen bedeutet, dass man sich von einem Ort entfernen muss, dass man Weggehen muss.

2) Nur wenn zuerst dieser Akt des Zurücklassens stattfindet, kann es überhaupt zu einer Verunreinigung kommen.

3) Erst dann, wenn der zweite Punkt erfüllt ist, wird der dritte Punkt relevant, nämlich die Frage, wie lange Futter am Boden lag, nachdem es zu einem Akt des Zurücklassens (und somit zu einer Verunreinigung) gekommen ist.

4) Der vierte Punkt fragt dann nur mehr danach, wie lange das gesamte Futter am Boden lag, nachdem es zurückgelassen wurde. Es geht als darum, ob irgendeine Menge an Futter zurückgelassen werden darf – und die Antwort ist, “nein”. Auch das Zurücklassen eines einzigen Korns Futter ist strafbar. Aber das ändert nichts daran, dass zuerst zwingend der Akt des Zurücklassens erfolgen muss.

Das ist ein ganz wichtiges Detail, denn auch diesen Satz scheinen viele Menschen nicht sinnerfassend lesen zu können. Zuerst muss der Akt des Zurücklassens stattfinden, erst danach wird überhaupt gefragt, 1) wie lange Futter nach dem Weggehen auf dem Boden lag und 2) ob das ganze Futter nach dem Weggehen aufgegessen wurde.

Aber zuerst muss der Akt des Weggehens, des Zurücklassens stattfinden. Linguistisch gibt es daran nichts herumzuinterpretieren!

Es ist völlig irrellevant, ob das Futter nach dem Weggehen zehn Sekunden lang am Boden lag oder zehn Stunden, sofern zuerst der Akt des Zurücklassens stattfand. In Bezug auf den Akt des Zurücklassens ist auch die Entfernung irrellevant. Es ist egal, ob ich mich zehn Meter vom Futter entferne, oder 100 Meter. Aber entfernen bedeutet weggehen. Zuerst muss man also weggehen, sich entfernen

Zuerst muss ein aktiver Akt des Zurücklassens stattfinden.

Das Wort “Ausbringen” ist im Wiener Reinhaltegesetz nur in Verbingung mit “Flüssigkeiten” unmittelbar ein strafbarer Tatbestand. Das ist ja auch logisch, Flüssigkeiten versickern sofort im Boden, wenn er nicht asphaltiert ist! Wenn ich Öl auf eine Grünfläche gieße, kommt es zu einer unmittelbaren Verunreinigung des Rasens oder des Waldbodens.

Aber im Zusammenhang mit Stoffen oder Gegenständen wird im Gesetz in Bezug auf den Tatbestand der “Verunreinigung” eben nicht das Wort “Ausbringen” verwendet, sondern das Wort “Zurücklassen”.

In dem Text der aktuellen (Juni 2026) gemeinsamen Petition mehrerer Tierschutzorganisationen wird behauptet, dass alleine schon des Akt des “Ausbringens” von Vogelfutter in Wien “nach der derzeitigen Auslegung des Wiener Reinhaltegesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof ” strafbar ist. Aber die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtshofes, die den Beschluss gefasst und somit das Gestz ausgelegt haben, behaupten das ja gar nicht. Nirgendwo in diesem Beschluss steht, dass alleine schon das “Ausbringen” von Vogelfutter, d. h. eines “Stoffes oder Gegenstandes”, strafbar sei. Das Ausbringen bzw. das “Ausstreuen” wird in dem Beschluss nur in Verbindung mit dem Verb “zurücklassen” verwendet: “ausgestreut und zurückgelassen”…. weil es eben nicht um eine Flüssigkeit, sondern um feste Stoffe geht.

Wieso glauben so viele Menschen, dass allein schon der Akt des Ausstreuens von Vogelfutter in Wien strafbar ist?

Im Internet werden leider viele falsche Informationen veröffentlicht, auch von öffentlichen Institutionen.

Auf der Webseite der Tierschutz Ombudsstelle Wien wurde z. B. ein Artikel veröffentlicht (Datum der Veröffentlichung unbekannt), der auf den von mir erwähnten Beschluss Bezug nimmt. Die Überschrift lautet: “Verstreuen von Taubenfutter in Wien unzulässig“. Im Artikel selbst wird dann der Beschluss zwar richtig zitiert, aber diese irreführende Schlagzeile führt natürlich dazu, dass viele Menschen glauben, das allein schon der Akt des “Verstreuens” von Taubenfutter in Wien verboten ist.

Da sollte man jetzt fragen: Wie definiert die Tierschutz Ombudsstelle Wien eigentlich den Begriff des “Verstreuens”?

Meint die Ombudsstelle damit das “Ausstreuen und Zurücklassen eines Stoffes oder Gegenstandes”?  “Ausbringen?” Das sind alles unterschiedliche Begriffe. Wieso wird das Wort “Verstreuen” überhaupt verwendet, wenn dieses Wort weder im Wr. Reinhaltegesetz, noch in dem zitierten Beschluss vorkommt? Da ist es kein Wunder, dass viele Menschen fälschlich glauben, dass das “Verstreuen” von Futter verboten ist. Ist es aber nicht; nur das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen jeglicher Art, inklusive Futter, ist verboten.

Auch auf der Webseite der Stadt Wien werden falsche Informationen veröffentlicht. Dort wird Folgendes behauptet: “Es darf aber laut Wiener Reinhaltegesetz kein Futter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie öffentlich zugänglichen Grün- und Wasserflächen ausgebracht werden.” Nirgendwo im Wiener Reinhaltegesetz findet man eine Bestimmung, die das besagt.

Die Stadt behauptet etwas, das in dieser Art und Weise gar nicht im Gesetz steht: Es stimmt nicht, dass “kein Futter….ausgebracht werden darf”. Das Wort “Futter” kommt in dem Gesetz sowie in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht vor. Das Wort “Ausbringen” bzw. “Ausgebracht” wird in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht verwendet. Und in dem Wiener Reinhaltegesetz gilt das “Ausbringen” nur dann unmittelbar als Verunreinigung, wenn es um “Flüssigkeiten” geht. 

In dem Gesetz ist ausschließlich die Verunreinigung des öffentlichen Raums strafbar, und für eine Verunreinigung ist der vorhergehende Akt des Zurücklassens zwingend notwendig, wenn es um Stoffe oder Gegenstände und nicht um Flüssigkeiten geht, was in dem Gesetz ja explizit erwähnt wird. Auch in dem zitierten Beschluss geht es nur um das Zurücklassen, nicht um “Ausstreuen” oder “Verstreuen” oder “Ausbringen”. Ohne den Akt des Zurücklassens kommt es zu keiner Verunreinigung, wenn es um Stoffe oder Gegenstände geht.

Wieso behauptet die Stadt Wien also, dass Etwas in dem Gesetz stehen würde, nämlich ein Verbot des “Ausbringens” von Futter, wenn das einfach nicht stimmt?

In einem aktuellen Artikel vom 4. Juni 2026 auf der Webseite von orf.at steht Folgendes: 1) Es würde es in Wien kein “absolutes Taubenverbot” geben. — Das stimmt! 2) Das Reinhaltegesetz würde die Verunreinigung öffentlicher Flächen verbieten – Auch das stimmt! 3) Aber dann wird geschrieben: “Das Ausbringen von Futter kann dabei als Verwaltungsübertretung gewertet werden.” Und das ist falsch. Denn es geht um “Stoffe oder Gegenstände”, und nicht um “Flüssigkeiten”. Nicht das Ausbringen wäre die Verwaltungsübertretung, sondern die Verunreinigung wäre die Verwaltungsübertretung – und die Verunreinigung wird in dem Gesetz bei festen Stoffen oder Gegenständen durch den Akt des Zurücklassens definiert.

Sie merken…ich wiederhole mich. Aber das ist ganz offensichtlich notwendig.

Denn wir leben in einem Zeitalter, in dem falsche Informationen so oft wiederholt werden, bis niemand mehr nachfragt, ob das, was behauptet wird, eigentlich stimmt: Tauben füttern ist verboten…. Tauben füttern ist verboten…. Tauben füttern ist verboten…. Tauben füttern ist verboten…. Tauben füttern ist verboten…. Ganz offensichtlich ist es notwendig, dass richtige Informationen auch immer und immer wieder wiederholt werden. Nur das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen gilt als Verunreinigung. Das Ausbringen gilt laut dem Text des Gesetzes nur dann direkt als Verunreinigung, wenn es sich um Flüssigkeiten handelt. Lesen Sie den Text des Gesetzes!

Fazit meiner linguistischen Analyse des Gesetzes und des zitierten Beeschlusses des Verwaltungsgerichts Wien?  Tauben füttern ist in Wien nicht verboten. Tauben füttern ist in Wien erlaubt!

Würde eine Juristin oder ein Jurist die rechtliche Situation anders interpretieren? Das weiß ich nicht. Aber so viel möchte ich dazu noch sagen: Ich habe in meine linguistischen Fähigkeiten ein weitaus größeres Vertrauen als in die juristischen Fähigkeiten so mancher Juristinnen und Juristen. Ich werde also auch weiterhin Tauben füttern.

Ich bin aktuell in ein Gerichtsverfahren verwickelt, über das ich hier zu diesem Zeitpunkt nichts Genaues schreiben darf/möchte, weil ich den Verlauf des Verfahrens nicht beeinflussen will/darf. Aber so viel kann ich sagen: Ich bin die Beschuldigte in diesem Gerichtsverfahren, ich wehre mich gegen die Anschuldigungen, es geht um das Füttern von Tauben, es geht in dem Gerichtsverfahren um den Akt des Zurücklassens von Futter.

Es existieren sehr viele falsche Informationen im Internet über das Füttern von Tauben in Wien und da leider viele Menschen nicht sinnerfassend lesen können, werden diese falschen Informationen leider immer mehr und immer schneller verbreitet.