Seit ich Artikel über das Tauben füttern in Wien veröffentliche, werden mir von anderen Personen Informationen über aktuelle Entwicklungen, v. a. über Gerichtsurteile und deren Auslegung durch diverse Magistratsabteilungen der Stadt Wien, zugetragen. Ich bin teilweise wirklich fassungslos.
Mir werden so viele verschiedene Informationen zugetragen, dass es mir wirklich schwer fällt zu entscheiden, worüber ich zuerst schreiben soll.
Wie immer weise ich zu Beginn meines Artikels darauf hin, dass ich keine Juristin bin, sondern alle Texte sprachlich analysiere. Ich analysiere Semantik und Syntax und lese mir die Texte genau durch.
Ich denke, ich werde mich heute einem einzigen Dokument widmen, das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2022 (Geschäftszahl Ra 2022/06/0027) zitiert wird.
Der VwGH verweist dabei auf sogenannte Erläuternde Bemerkungen “(Beilagen Nr. 17/2007, LG-03228-2007/001) zu § 2 Abs. 5 leg. cit.” (Wr ReiG) hin. Diese Beilagen habe ich hier gefunden, in der Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates. Die Beilage 17/2007 kann man sich als PDF herunterladen und man findet dort auch alle wörtlichen Protokolle der Debatte sowie die Sitzungsprotokolle.
Diese Beilage ist deshalb wichtig, weil das Urteil des VwGH (Geschäftszahl Ra 2022/06/0027) sowie Urteile des Verwaltungsgerichts Wien immer wieder einen – meiner Meinung nach ziemlich absurden – Vergleich zwischen Vogelfutter und Flugblättern anstellen, und ich mir jetzt einmal anschauen wollte, wo zum ersten Mal diese Flugblätter erwähnt wurden.
Den ursprünglichen Gesetzestext des Wiener Reinhaltegesetzes (Wr ReiG) aus dem Jahr 2007 finden Sie hier.
Die jeweils tagesaktuelle geltende Fassung des Wr ReiG finden Sie hier.
Die Analyse von Erläuternden Bemerkungen hilft Richtern und Richterinnen bei der Interpretation von Gesetzen.
Ich zitiere aus den Erläuternden Bemerkungen (Beilagen Nr. 17/2007, LG-03228-2007/001) zu § 2 Abs. 5 leg. cit), Hervorhebung des Textes durch Kursivschrift durch mich: “Unter den Tatbestand ‘Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen’ fallen beispielsweise das Hinterlassen von Einkaufswagen oder eines nicht mehr gebrauchsfähigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Raum, das Zurücklassen von gebrauchten Einrichtungsgegenständen, das Hinterlassen von Hundekot und das Wegwerfen von Zigarettenresten oder von Papier (wie etwa auch Flugblätter). Jedenfalls nicht als Zurücklassen gilt das vorübergehende Abstellen von Gegenständen (Beispiel: Parken eines Autos). Verlustgegenstände fallen ebenfalls nicht unter diesen Tatbestand.”
Ich zitiere noch einmal, diesesmal mit fett markierten Zeitwörtern: “Unter den Tatbestand ‘Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen’ fallen beispielsweise das Hinterlassen von Einkaufswagen oder eines nicht mehr gebrauchsfähigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Raum, das Zurücklassen von gebrauchten Einrichtungsgegenständen, das Hinterlassen von Hundekot und das Wegwerfen von Zigarettenresten oder von Papier (wie etwa auch Flugblätter). Jedenfalls nicht als Zurücklassen gilt das vorübergehende Abstellen von Gegenständen (Beispiel: Parken eines Autos). Verlustgegenstände fallen ebenfalls nicht unter diesen Tatbestand.”
Analysieren wir jetzt diese Erläuterungen und fangen wir mit dem letzten Zeitwort an, “fallen”. Das Zeitwort fallen könnte durch “zählt/zählen zu…” ersetzt werden. Es indiziert eine beispielhafte Aufzählung.
Dass nur Beispiele genannt werden, ist deshalb wichtig, weil es nachfolgend dann unter anderem auch um die Frage geht, ob Stoffe oder Gegenstände eventuell unabsichtlich zurückgelassen oder temporär ausgebracht werden – beides gilt nämlich nicht als Verunreinigung, wie wir sehen werden. Die Verben “Zurücklassen” und “Hinterlassen” und “Wegwerfen” werden für Beispiele verwendet, in denen Stoffe oder Gegenstände endgültig zurückgelassen werden.
Kleine, aber sehr wichtige Unterschiede. Richterinnen und Richter müssen also beurteilen, ob Stoffe oder Gegenstände 1) unabsichtlich, 2) temporär oder 3) endgültig ausgebracht wurden.
Zwar wird das Wort “endgültig” nicht verwendet, aber es erschliesst sich logisch aus der Erwähnung von Beispielen für ein unabsichtliches oder temporäres Zurücklassen.
Die Hinweise in den Erläuternden Bemerkungen auf ein unabsichtliches Ausbringen von Stoffen oder Gegenständen im öffentlichen Raum verdeutlicht, dass nicht jeder Stoff oder Gegenstand, der “zurückgelassen” wird, absichtlich “zurückgelassen” wird. Wenn man einen Gegenstand verliert, den man eigentlich behalten möchte, soll das nicht als Verunreinigung gelten. Eigentlich logisch, aber trotzdem eine wichtige Erläuterung, weil sie verdeutlicht, dass die Absicht des “Zurücklassens” bei diesem Wiener Reinhaltegesetz ein ganz wichtiger Aspekt ist.
Das bedeutet, dass Richterinnen und Richter immer die Absicht prüfen müssen, die mit einem Ausbringen von Stoffen oder Gegenständen einhergeht.
Ein ganz wichtiger Satz dieser Erläuterungen ist dieser Satz: “Jedenfalls nicht als Zurücklassen gilt das vorübergehende Abstellen von Gegenständen (Beispiel: Parken eines Autos).”
Das vorübergehende Abstellen von Gegenständen.
Vorübergehend. So ein schönes Wort!
“Vorübergehend” bedeutet, dass Zeit vergehen muss. Das kann ganz wenig Zeit sein, aber die Dauer kann nicht “Null” sein. Denn wie sollen Richterinnen oder Richter sonst beurteilen können, ob Stoffe oder Gegenstände nur vorübergehend ausgebracht wurden, was ja keine Verunreinigung ist, oder ob sie endgültig ausgebracht wurden?
Allein aus diesem einen Satzteil aus den Erläuternden Bemerkungen ist klar, dass das Gesetz den Begriff des “Ausbringens” von Stoffen oder Gegenständen nicht mit dem Begriff des “Zurücklassens” gleichsetzt. Denn die Möglichkeit eines temporären Ausbringens wurde vom Gesetzgeber explizit in Erwägung gezogen – und das soll laut den Erläuternden Bemerkungen nicht als Verunreinigung gelten.
Ein vorübergehendes Abstellen gilt nicht als Verunreinigung.
Da sind wir jetzt beim Vogelfutter. Denn Vogelfutter wird in der Regel vorübergehend ausgebracht. Viele gesetzestreue Menschen, die Futter ausstreuen, bleiben während des Fütterungsvorgangs dabei und kehren den Rest, der von den Vögeln nicht gegessen wird, zusammen und nehmen ihn wieder mit.
Vogelfutter wird von vielen Menschen absichtlich nur vorübergehend ausgebracht.
Gibt es auch Menschen, die Vogelfutter ausstreuen, sofort weggehen und nicht daran denken, zu viel ausgebrachtes Vogelfutter wieder mitzunehmen? Ja, natürlich. Aber nicht alle Menschen, die Vögel füttern, agieren so. Das Verhalten der meisten Menschen, die Vögel füttern, fällt eindeutig in die Kategorie des “vorübergehendes Abstellens”.
Wenden wir uns dem nächsten Satz zu bzw. nur einem Teil des Satzes, weil für diesen zweiten Teil des Satzes ein bestimmtes Zeitwort verwendet wird, für andere Teile dieses Satzes aber andere Zeitwörter verwendet werden. Hier wenden wir uns dem Zeitwort “wegwerfen” zu, ich zitiere:
“…Wegwerfen von Zigarettenresten oder von Papier (wie etwa auch Flugblätter)”.
Und da sind wir jetzt bei diesen ominösen Flugblättern, die in jedes Gerichtsurteil hineinkopiert werden. Flugblätter werden in diesen Erläuternden Bemerkungen als Beispiele für den Akt des Wegwerfens genannt, und ich freue mich sehr, dass hier steht: “Wegwerfen von Zigarettenresten oder von Papier.”
Zigaretten sind eine seltsame Mischung aus Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen. Ein Teil der Zigarette wird “verbraucht”, indem die Konsistenz der Zigarette verändert wird. Die Zigarette wird durch das Rauchen in Asche verwandelt. Diese Asche landet beim Rauchen oft auf dem Boden. Wenn Asche auf öffentlichen Boden fällt, ist das eine Verunreinigung. Auch der Zigarettenrest, d. h. die Kippe, bleibt als ein für andere Menschen unbrauchbarer Gebrauchsgegenstand zurück. Er hat für rauchende Menschen keinen Wert mehr, weder finanziell noch ideell.
Papier ist auch ein Gebrauchsgegenstand. Bei einem bedruckten Papier, z. B. einem Flugblatt, liegt der Wert des Papiers in der Information, die vermittelt wird. Wenn ich ein Flugblatt lese, nehme ich den Inhalt wahr, aber ich verbrauche das Blatt Papier nicht, auf das der Text gedruckt wurde. Wenn das Flugblatt weggeworfen wird, bleibt der Gebrauchsgegenstand Papier im öffentlichen Raum zurück, und muss von einem anderen Menschen entfernt werden. Wie auch die Gebrauchsgegenstände “Zigarettenreste”, die von anderen Menschen entfernt werden müssen, wenn sie von rauchenden Menschen weggeworfen werden.
An dieser Stelle möchte ich kurz unterbrechen und Sie bitten, dass Sie hinaufscrollen und sich das Foto am Beginn meines Artikels anschauen. Ich habe vor wenigen Tagen Vögel gefüttert, und während die Vögel den temporär von mir ausgebrachten Verbrauchsgegenstand “Futter” entfernt (= aufgegessen) haben, habe ich exakt 100 Gebrauchsgegenstände in Form von Zigarettenresten eingesammelt – ich habe sie gezählt – und zusätzlich auch einige Kronkorken aus Metall von Bierflaschen sowie diverse kleine Artikel aus Plastik eingesammelt und in die Mülltonne geworfen.
Vogelfutter ist kein Gebrauchsgegenstand, sondern ein Verbrauchsgegenstand. Nahrungsmittel jeglicher Art, egal ob für Mensch oder Tier, sind Verbrauchsgegenstände. Verpackungsmittel von Nahrungsmitteln sind Gebrauchsgegenstände. Ge- und Verbrauchsgegenstände unterscheiden sich in der Art und Häufigkeit ihrer Nutzung von Gebrauchsgegenständen. Vebrauchsgegenstände – wie z. B. Vogelfutter – werden durch den Verbrauch vernichtet: Der Vogel ißt das Futter, und es ist vernichtet.
Vogelfutter wird nicht weggeworfen, sondern temporär am Boden abgestellt. Dort wird es von den Vögeln aufgenommen und somit entfernt.
Wenden wir uns jetzt dem ersten Teil des langen Satzes zu, der den § 2 Abs. 5 Wr ReiG in den Erläuternden Bemerkungen erklärt. Ich zitiere, Kursivschrift und fettes Hervorheben erfolgt durch mich:
“”Unter den Tatbestand ‘Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen’ fallen beispielsweise das Hinterlassen von Einkaufswagen oder eines nicht mehr gebrauchsfähigen Kraftfahrzeuges im öffentlichen Raum, das Zurücklassen von gebrauchten Einrichtungsgegenständen, das Hinterlassen von Hundekot….”:
Beispiele:
1) Hinterlassen von Einkaufswagen: Einkaufswagen sind Gebrauchsgegenstände. Der Begriff des Hinterlassens ist eindeutig: Man geht weg; man nimmt den Einkaufswagen nicht mit, wenn man weggeht. Hinterlassen ist ein Begriff, der den Akt des Weggehens präzisiert. Man geht weg, nimmt aber nicht alles mit, was man mitgebracht hat. Es bleibt etwas zurück, wenn man weggeht.
2) “Hinterlassen…eines nicht mehr gebrauchsfähigen Kraftfahrzeuges“: Kraftfahrzeuge sind Gebrauchsgegenstände. Ein Auto ist kaputt – es wird “hinterlassen”, weil es keinen Wert mehr für den Eigentümer hat. Alles, was ich über den “Einkaufswagen” geschrieben habe, gilt auch für den Gebrauchsgegenstand “Kraftfahrzeug”.
3) “Zurücklassen von gebrauchten Einrichtungsgegenständen“. Einrichtungsgegenstände sind Gebrauchsgegenstände. Siehe dazu meine Erklärungen zu “Einkaufswagen” und “Krauftfahrzeugen”. Aber juhu, hier haben wir den Begriff des Zurücklassens. Bezweifelt irgendwer, dass der Begriff des Zurücklassens mit dem Begriffe des Hinterlassens synonym ist? Hinterlassen = Zurücklassen. Beides sind sehr schöne Zeitwörter. “Hinter….” und “Zurück…” weisen zudem auf eine räumliche Veränderung, aber auch auf einen zeitlichen Aspekt hin. Es muss eine Bewegung stattfinden, und wenn eine Bewegung stattfindet, vergeht Zeit.
4) “Hinterlassen von Hundekot”: Jö, jetzt wird es interessant. Denn Hundekot ist – zumindest in Wien – weder ein Verbrauchsgegenstand, noch ein Gebrauchsgegenstand. Hundekot ist ein Ausscheidungsprodukt. (Der Kot von anderen Tieren wird oft als Dünger verwendet, aber Hundekot nicht…zumindest nicht in Wien.)
In Wien müssen die Besitzer von Hunden den Kot ihrer Hunde einsammeln und mitnehmen. Es wird auch vorgeschrieben, in welchen Mistkübel mann Hundekot werfen soll, nämlich in den Restmüll und nicht in die Biotonne.
Aber bedeutet das, dass Hunde in Wien keine Häufchen legen dürfen? Gilt der exakte Moment der “Ausbringung” des Hundekots, also der Moment, in dem der Hund den Kot durch seinen Popo ausscheidet und der Kot auf den Boden aufknallt, bereits als Verunreinigung nach dem Wiener Reinhaltegesetz? Nein! Der Hundebesitzer muss den Hundekot entsorgen, d. h. mitnehmen, wenn er weitergeht. Er darf den Kot nicht zurücklassen, wenn er weggeht. Das temporäre Ausbringen des Hundekots vom Hundepopo auf den Boden gilt nicht als Verunreinigung, weil es temporär ist. Der Hund darf scheissen! Der Hund darf seinen Kot temporär auf öffentlichem Grund ausbringen. Nur wenn der Hundebesitzer mit seinem Hund anschließend weggeht und den Hundekot zurücklässt, gilt das als Verunreinigung.
Temporäre Ausbringung = Keine Verunreinigung.
In den Erläuternden Bemerkungen steht explizit, dass ein temporäres Ausbringen nicht als Verunreinigung gilt.
Temporär bedeutet, dass eine gewisse Zeit vergehen kann/darf/muss. Die zeitliche Veränderung ist die Essenz des Begriffes temporär.
Der Akt des Ausbringens kann also niemals die Verunreinigung sein, erst durch den Akt des Weggehens in Verbindung mit dem Zurücklassen eines Stoffes oder Gegenstandes entsteht die Verunreinigung.
Kein Weggehen = Keine Verunreinigung.
Nachdem ich diese Erläuternden Bemerkungen jetzt gründlich gelesen habe, bin ich schon verärgert über die Richterinnen und Richter, die der Meinung sind, dass das “Wegwerfen” des Gebrauchgegenstandes “Papier (wie etwa auch Flugblätter)” mit dem – in den meisten Fällen – temporären Ausbringen des Verbrauchsgegenstandes Vogelfutter verglichen werden kann.
Man kann die Nutzung von Gebrauchsgegenständen nicht mit der Nutzung von Verbrauchsgegenständen vergleichen. Das ist absurd.
Was mich aber besornders ärgert ist die Tatsache, dass in diesen Erläuternden Bemerkungen eindeutig steht, dass ein vorübergehendes Abstellen von Gegenständen nicht als Verunreinigung gilt.
Ausstreuen von Vogelfutter = temporäres Abstellen, wenn die Absicht besteht, kein Futter zurückzulassen und auch tatsächlich kein Futter zurückgelassen wird, wenn man weggeht = keine Verunreinigung.
Alles klar?