Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 4 – gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen)

In diesem vierten Artikel über die Zuständigkeiten der Baupolizei im Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwaltung von Mehrparteienhäusern möchte ich ein Beispiel beschreiben, bei dem es um gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahmen geht.

In Teil 1 dieser Artikelserie über die Möglichkeiten einzelner Wohnungseigentümer/innen, ihre Hausverwaltungen indirekt – über den Umweg der Baupolizei – zum Handeln zu zwingen, habe ich beschrieben, wie ich bei meinen eigenen Recherchen vorgehe. In diesem ersten Artikel finden Sie auch wichtige Links für Ihre eigenen Recherchen. In Teil 2 und Teil 3 dieser Artikelserie habe ich Beispiele beschrieben, bei denen es um die Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen geht.

In dem heutigen vierten Artikel geht es um die sichere Nutzung der Liegenschaft, explizit um die Anbringung eines gesetzlich vorgeschriebenen Handlaufs. Ganz grundsätzlich geht es aber um die Frage, in welchem Tempo eine Hausverwaltung handeln muss, und ab wann man von “grober Pflichtverletzung” (laut § 21 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002) sprechen kann.

In einem Schreiben vom 2. Oktober 2023 informierte die Hausverwaltung die Eigentümerinnen und Eigentümer “meiner” Liegenschaft, dass bei dem Zugangsweg, der zu einem der Stiegenhäuser führt, ein Handlauf verpflichtend anzubringen ist, da zwei Stufen überwunden werden müssen. (Dieses Schreiben vom 2. Oktober 2023 ist das Protokoll der Eigentümerversammlung vom September 2023, in dieser Versammlung wurde über das Anbringen von Handläufen gesprochen.).

Die Notwendigkeit für diese Maßnahme wurde im Zuge einer Vor-Ort-Begehung festgestellt. In dem Schreiben wird auf die OIB-Richtlinie 4 verwiesen, die sich mit Aspekten der Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit beschäftigt, und die Hausverwaltung weist darauf hin, dass die Vorgaben dieser Richtlinie für die Wiener Bauordnung relevant und somit verpflichtend umzusetzen sind. Die Hausverwaltung informiert über die technischen Mindestvorgaben (vorgeschriebene Länge) und die damit verbundenen Kosten (lächerlich gering!). Die Hausverwaltung informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer, dass diese Erhaltungsarbeiten beauftragt werden.

Eigentlich ist das ein sehr einfacher Fall. Eine gesetzlich vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahme für die sichere Nutzung der Liegenschaft, die noch dazu sehr billig umgesetzt werden kann. Ich bin der Meinung, dass in so einem Fall, in dem es um die Sicherheit und somit um die potentielle Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen geht, ganz grundsätzlich immer mit einer Feuer-unter-dem-Arsch-Geschwindigkeit gehandelt werden sollte. Als Eigentümerin bin ich ja haftbar, wenn ein Mensch stürzt und ein Handlauf fehlt. In solchen Fällen erwarte ich von der Hausverwaltung “meiner” Liegenschaft, dass sie unverzüglich handelt.

Aber schauen wir uns diesen Fall einfach einmal genauer an….

Am 4. April 2023 gab es eine Vor-Ort-Begehung der Liegenschaft mit Mitarbeitenden der Hausverwaltung, an der auch Eigentümerinnen und Eigentümer teilnehmen konnten. Es wurde auf einige wichtige Erhaltungsmaßnahmen hingewiesen und bei dieser Begehung wurde von den Mitarbeitenden der Hausverwaltung zum ersten Mal erwähnt, dass bei einem Zugangsweg zu einem der Stiegenhäuser einer Handlauf fehlt, der aber gesetzlich vorgeschrieben ist.

Man kann also ein Datum fixieren, an dem der Hausverwaltung bereits nachweislich bewußt war, dass es in dieser Angelegenheit eine dringende, gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahme gab.

Meine erste Frage im Zusammenhang mit diesem Datum 4. April 2023 ist, wieso diese Erhaltungsmaßnahme nicht schon vor dem 4. April 2023 in Auftrag gegeben wurde. Wenn eine Hausverwaltung den Eigentümerinnen und Eigentümern an einem bestimmten Tag etwas mitteilt, ergibt sich daraus logisch, dass die Mitarbeitenden der Hausverwaltung schon vor diesem Stichtag darüber Bescheid wussten. Wenn die Hausverwaltung mir etwas am 4. April 2023 mitteilt, wusste sie spätestens auch schon am 3. April 2023 darüber Bescheid.

Wieso wurde diese Erhaltungsmaßnahme also nicht spätestens am 4. April 2024 in Auftrag gegeben? Es handelt sich ja um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, die Hausverwaltung kann selbstständig Entscheidungen treffen und Handwerker beauftragen. Die Kosten für das Anbringen dieses gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Handlaufs (Material und Arbeitszeit) sind lächerlich gering.

Ich verstehe das nicht, weshalb die Hausverwaltung nicht spätestens an diesem Tag gehandelt hat.

… Aber es wurde nicht gehandelt.

Das nächste Lebenszeichen der Hausverwaltung in dieser Angelegenheit erfolgte während der Eigentümerversammlung im September 2023 und schriftlich am 2. Oktober 2023, also ziemlich genau sechs Monate nach dieser Vor-Ort-Begehung. Ein halbes Jahr lang wurde diese gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsarbeit nicht beauftragt.

Warum?

Ich habe in den folgenden Wochen und Monaten mehrmals die Durchführung dieser Erhaltungsarbeit schriftlich und mündlich eingefordert, und schießlich am 18. März 2024 eine Anzeige bei der Wiener Baupolizei eingereicht.

In meinem Brief an die Baupolizei habe ich unter anderem Folgendes geschrieben: “Mir ist klar, dass ich die Anzeige gegen die Eigentümergemeinschaft – und somit auch gegen mich selbst – erstatten muss, aber ich habe es satt, dass die Hausverwaltung nicht handelt. Es geht in dieser Angelegenheit ja auch um Haftung. Falls jemand stürzt, bin ich als Eigentümerin haftbar. Diese Anzeige dient auch zu meinem Schutz, falls jemand stürzt.”

Denn haftbar ist immer die Eigentümergemeinschaft, eine Hausverwaltung handelt immer nur im Auftrag und im Namen der Eigentümergemeinschaft – ich bin zwar keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft, aber schauen Sie sich einmal die Abrechnungen Ihrer eigenen Liegenschaft an! Rechnungsempfänger ist immer die Eigentümergemeinschaft. Deshalb ist es auch wichtig, dass man sich als Wohnungseigentümer/in um Liegenschaftsagenden kümmert und sich nicht auf die Hausverwaltung verlässt.

©-Ingrid-Haunold

Aber zurück zur Baupolizei: Auf die Baupolizei ist immer Verlass!

Am 6. Juni 2024 wurde dieser gesetzlich zwingend vorgeschriebene Handlauf schließlich montiert. Auf dem Foto sehen Sie diesen wunderschönen Handlauf, ein ähnliches Modell finden Sie vielleicht nicht in jedem, auf jeden Fall aber in jedem größeren Baumarkt.

Fassen wir zusammen: Ich kann dokumentieren, dass die Hausverwaltung spätestens am 4. April 2023 wußte, dass Handlungsbedarf besteht, aber erst am 6. Juni 2024 – 14 Monate später – wurde der Handlauf montiert.

Wieso hat das so lange gedauert?

Ich verstehe das einfach nicht, wieso ich als Eigentümerin 14 Monate lang darauf warten und darum kämpfen muss, dass die Hausverwaltung meiner Liegenschaft eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsarbeit durchführt, die wenig kostet, eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist, der Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner der Liegenschaft dient, für die das Material in jedem größeren Baumarkt besorgt werden kann und die von jedem Handwerks-Lehrling im ersten Lehrjahr ruck-zuck ausgeführt werden kann.

Im Zusammenhang mit diesem Beispiel ergeben sich für mich drei grundsätzliche Fragen, die ich noch abklären möchte:

1) Seit wann gilt diese Vorgabe, dass ein Handlauf zwingend notwendig ist, wenn zwei Stufen überwunden werden müssen? Bauordnungen und OBI-Richtlinien ändern sich ja kontinuierlich, das ist ganz normal. Etwas, das im Jahr 2024 gesetzlich vorgeschrieben ist, muss nicht auch schon im Jahr 2014 vorgeschrieben gewesen sein. Diese Frage finde ich deshalb wichtig, weil die Hausverwaltung ja seit dem Jahr 2019 “meine” Liegenschaft verwaltet, die Eigentümerinnen und Eigentümer aber zum ersten Mal im Jahr 2023 davon informiert wurden, dass diese gesetzliche Vorgabe existiert. Ist das eine neue Regelung, oder existiert sie schon länger? Wenn sie schon länger existiert, ergibt sich für mich automatisch die Frage, wieso das der Hausverwaltung nicht schon früher aufgefallen ist. Das ist ein Punkt, der für mich ungeklärt ist, und den ich noch recherchieren möchte.

2) Die zweite Frage, die sich ergibt, ist, in welchem Tempo Hausverwaltungen handeln müssen. Was gilt als akzeptabel? Bin nur ich alleine der Meinung, dass 14 Monate viel zu lange sind, um eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Erhaltungsmaßnahme durchzuführen? Wie entscheidet der Oberste Gerichtshof (OGH)? Wann kann man von “Pflichtverletzung” sprechen, und wann kann man von “grober Pflichtverletzung” sprechen?

3) Bei einer groben Pflichtverletzung hat man als einzelne/r Eigentümer/in ja das Recht, einen Gerichtsantrag auf Absetzung der Hausverwaltung zu stellen. Ich glaube nicht, dass ein einzelner Fall von “grober Pflichtverletzung” reichen würde, wenn es sich nicht um einen gravierenden Fall handelt, was bei diesem Beispiel sicher nicht der Fall ist. Aber ich werde in den folgenden Wochen noch mehrere Beispiele anführen, bei denen ich immer wieder die Hausverwaltung – vergeblich – zu einem schnelleren Handeln aufforderte (bzw. in manchen Fällen immer noch auffordere). Ich erwarte von der Hausverwaltung meiner Liegenschaft, dass sie zügig handelt. Das sollte meiner Meinung nach eine Selbstverständlichkeit sein für ein Unternehmen, das Liegenschaften verwaltet.

Auch wenn ein einzelner Fall wie der hier beschriebene nicht ausreicht für einen Gerichtsantrag, reichen vielleicht mehrere ähnliche Vorfälle. Wie viele Beispiele ähnlicher Art sind notwendig, damit ein Richter oder eine Richterin meint, “jetzt reicht’s”?

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 3 – Noch ein Beispiel für “Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen”)

In diesem Artikel schildere ich ein weiteres Beispiel dafür, wie man als Einzelperson in manchen Fällen Hausverwaltungen zum Handeln zwingen kann – nämlich indirekt, über den “Umweg” der Baupolizei. In Teil 1 dieser Artikelserie habe ich beschrieben, wie ich bei Recherchen vorgehe und in welchen Fällen ich die Baupolizei “zu Hilfe rufen” kann. In diesem “Teil 1” finden Sie auch wichtige Links für Ihre eigenen Recherchen. In Teil 2 der Artikelserie habe ich meine ersten (positiven!) Erfahrungen mit der Baupolizei geschildert. Heute, in diesem dritten Teil der Artikelserie, beschreibe ich eine weitere, äußerst positive Erfahrung mit der Baupolizei, bei der es gar nicht um meine eigene Liegenschaft geht.

“Meine” Liegenschaft wurde vor ein paar Jahren grundrenoviert und die Gebäude waren rund ein Jahr lang – vom Sommer 2020 bis in den Sommer/Herbst 2021 – eingerüstet. Die Laufplanken des Gerüsts, das an dem Gebäude hochgezogen wurde, in dem meine Wohnung im dritten Stock liegt, war zufällig so zusammengesetzt, dass die Bauarbeiter gemütlich durch die Fenster und die Balkontüre direkt in meine Wohnung blicken konnten. Ein ganzes Jahr lang lebte ich in meiner Wohnung mit zugezogenen Vorhängen, was eine große psychische Belastung war.

Dann, endlich, im Herbst 2021, wurden die Bauarbeiten an meinem Gebäude fertiggestellt und es wurde abgerüstet. Ich trat auf meinen neuen Balkon – und blickte auf ein Gerüst.

Das Gerüst dieses anderen Hauses wurde zirka zur gleichen Zeit hochgezogen wie das Gerüst meines Hauses, aber es war nur ein einstöckiges Gerüst, das auf der Höhe der Fenster des ersten Stocks dieses Gebäudes endete. In dem einen Jahr, in dem meine Liegenschaft umfassend renoviert wurde, wurden an diesem anderen eingerüsteten Gebäude keinerlei Renovierungsarbeiten vorgenommen. Ich konnte damals das Wort “Gerüst” nicht mehr hören, wollte einfach kein Gerüst mehr sehen, und schrieb im April 2022 schließlich eine Email (mit Foto und Angabe der Adresse des Hauses) an die Baupolizei. Ich schrieb Folgendes:

“Wie aus dem Foto ersichtlich ist, gibt es auch einen Zaun, der bis auf die Straße geht, wodurch Parkplätze verloren gehen. Normalerweise kann man dort schräg parken, jetzt nur parallel. Innerhalb des Zauns liegen Schilder für ein temporäres Halteverbot und auf einem dieser Schilder steht, dass das Parkverbot ab dem 28. Juli 2020 gilt. Seit diesem Datum ist also eingerüstet. Wie aus dem Foto ersichtlich, geht das Gerüst bis zum ersten Stock – im letzten Sommer saß ein junger Mann auf dem Gerüst, der durch sein Fenster auf das Gerüst gekrochen ist und es als Balkon benutzt hat und sich dort gesonnt hat. Auf dem Foto ist auch ersichtlich, dass oben beim Gesims etwas weggebrochen ist – ich nehme fast an, das ist der Grund für das Gerüst, als Schutz, damit den Fußgängern nichts auf den Kopf fällt. Aber es ist höchste Zeit, dass dieses Gerüst verschwindet.”

Wenige Wochen, nachdem ich Anzeige erstattet hatte, begannen die Reparaturarbeiten an diesem Gebäude. Die Baupolizei handelte unverzüglich und ordnete die notwendigen  Renovierungsarbeiten am Gesims dieses Hauses an.

Wie Sie aus dem Text meiner Anzeige erkennen können, reicht es, wenn man die Situation beschreibt und mit Fotos dokumentiert. Man muss nicht wissen, welche Hausverwaltung zuständig ist. Potentielle Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen ? Zögern Sie nicht und erstatten Sie eine Anzeige, egal, um welche Liegenschaft es sich handelt!

Das, was mich an dieser Situation am meisten wundert, ist die rund zweijährige Untätigkeit der Hausverwaltung. Sie handelte erst, als sie durch die Baupolizei dazu gezwungen wurde. An dem Gebäude waren dringende Reparaturarbeiten notwendig, auf dem Foto, das ich an die Baupolizei schickte, ist zu sehen, dass ein Teil des Gesimses fehlt. Diesem Gebäude sind ein paar Zacken aus der Krone gefallen – und trotzdem handelte die Hausverwaltung dieser Liegenschaft nicht?

Das ist die eine Frage, die mich am meisten beschäftigt, immer wieder, auch bei den zwei Hausverwaltungen, die in den letzten Jahren “meine” Liegenschaft verwaltet haben: Warum handeln die nicht?

Was denken sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hausverwaltung eigentlich, wenn ein Notfallgerüst hochgezogen werden muss, weil ein Teil eines Gesimses herunterfällt? Glauben sie, dass das reicht? Dass dann nichts mehr getan werden muss? Dass man sich dann zwei Jahre lang nicht um dringend notwendige Erhaltungsarbeiten kümmern muss?

Diese Untätigkeit über Monate und Jahre hinweg, die ich auch bei den Hausverwaltungen “meiner” Liegenschaft scharf kritisiere, kann ich einfach nicht nachvollziehen. Wo liegt das Problem, weshalb handeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Hausverwaltung auch dann nicht, wenn dringende Arbeiten erledigt werden müssten?

Der Gesetzgeber hat Hausverwaltungen ja mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet. Wenn z. B. der Reparaturfonds einer Liegenschaft nicht hoch genug dotiert ist, obwohl dringende Reparaturarbeiten notwendig sind, kann die Hausverwaltung einen Kredit aufnehmen. Dagegen können sich Eigentümerinnen und Eigentümer nicht einmal wehren. Herunterfallende Gesimsteile sind doch ein echter Reparaturnotfall, weshalb hat die Hausverwaltung dieser Liegenschaft fast zwei Jahre lang nicht gehandelt?

Hausverwaltungen sind ja zum Handeln verpflichtet. Mich interessiert eine Frage ganz besonders: Wann wird die Grenze überschritten von “Pflichtverletzung” zu “grober Pflichtverletzung”? Ich bin keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft. Aber ich weiß, dass ich als einzelne Miteigentümerin das Recht habe, einen Gerichtsantrag auf Absetzung der Hausverwaltung wegen “grober Pflichtverletzung” zu stellen. In so einem Fall muss ich mich mit den anderen Miteigentümer/innen meiner Liegenschaft nicht koordinieren und es muss keine Abstimmung zur Absetzung der Hausverwaltung durchgeführt werden. Außerdem wäre ich in so einem Fall an keine Fristen gebunden, was bei einem Hausverwaltungswechsel durch eine Abstimmung der Eigentümer/innen der Fall wäre.

Die Frage, ab wann Untätigkeit als “grobe Pflichtverletzung” gilt, muss ich noch klären, aber ich weiß, dass es zu dieser Frage bereits Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gibt. Ich werde noch mehrere, sehr unterschiedliche Beispiele beschreiben, bei der es um genau diese Frage geht, nämlich in welchem Tempo Hausverwaltungen handeln müssen.

Bei dem oben genannten Beispiel handelt es sich um eine zweijährige Untätigkeit im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten. Sie glauben, schlimmer geht es nicht? Dann sind Sie aber sehr naiv! Ich warte mittlerweile schon fast zwölf Jahre lang – seit 2019 mit der “neuen” Hausverwaltung – darauf, dass Erhaltungsarbeiten des Terazzobodens im Eingangsbereich des Stiegenhauses meines Gebäudes durchgeführt werden. Im Jahr 2018 wurde eine teures Gutachten in Auftrag gegeben, in dem festgestellt wurde, dass das notwendige Erhaltungsarbeiten sind. Meine eigenen Emails an die (damalige) Hausverwaltung in dieser Angelegenheit reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Immer wieder urgiere ich, dass diese Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, bis jetzt erfolglos. Aber das ist eine Geschichte, die ich in einem separaten Artikel erzählen werde.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 2 – Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen)

In meinem letzten Artikel habe ich einführend darüber geschrieben, wie ich Recherchen durchführe, wenn es um die Frage geht, ob man als einzelne/r Wohnungseigentümer/in die Baupolizei einschalten kann. Denn die Baupolizei kann eine Hausverwaltung in bestimmten Fällen dazu zwingen, Maßnahmen zu ergreifen.

In diesem Artikel möchte ich von meiner ersten Anzeige bei der Baupolizei erzählen, das ist schon mehrere Jahre her, die Anzeige erstattete ich im April 2016. Ich schrieb damals Folgendes in meinem Brief: “Ich bin vor jetzt schon fast drei Jahren, als es stark geschneit hat und es sehr eisig war, auf dem Gehsteig vor dem Haus – direkt vor einer der Dachrinnen – ganz stark ausgerutscht, weil sich am Fuß der Dachrinne eine Eisfläche gebildet hatte, die zirka einen halben Meter lang war. …  der Grund für die Vereisung des Gehsteigs liegt meiner Meinung nach in den [Anm. Tippfehler: der] rostigen Dachrinne –  und die wurde bisher nicht repariert oder ersetzt.  … in dieser Sache besteht ja eine Gefahr für Menschen, die sich verletzten können, wenn sie auf einer größeren Eisfläche ausrutschen. Ich maile Ihnen anbei ein Foto dieser Dachrinne.”

Warum wartete ich mehrere Jahre lang, bis ich Anzeige erstattete? Die Baupolizei war damals eine Behörde, von deren Existenz ich zwar wußte, aber mir war nicht klar, wie groß ihre Macht über Hausverwaltungen ist und daß ich die Baupolizei “zu Hilfe rufen” könnte.

Heute ist mein erster Gedanke immer gleich “Baupolizei!“, aber damals, als ich auf dem vereisten Gehsteig ausrutschte, versuchte ich anschließend nur – immer wieder, aber immer wieder vergeblich – von der Hausverwaltung Erhaltungsarbeiten einzufordern. Ich war frustriert, dass die Hausverwaltung die Dachrinnen nicht erneuern ließ, sah aber keine Möglichkeit, sie dazu zu zwingen.

Dann passierten zwei Dinge in relativ kurzer zeitlicher Abfolge: Ein Bekannter wurde fast von einem herabstürzenden Mauerteil eines Mehrparteienhauses getroffen, was dazu führte, dass die Baupolizei informiert wurde, die unverzüglich Sicherungsmaßnahmen vornahm und Reparaturarbeiten anordnete. Und wenig später verfassten einige Miteigentümer meiner Liegenschaft einen Brief, der von der Hausverwaltung an alle anderen Eigentümer/innen verschickt wurde, in dem sie die Miteigentümer/innen darüber informierten, dass die Dachgesimse der Liegenschaft in schlechtem Zustand seien, sie herabfallen könnten und Gefahr für Menschen bestehen würde.

Das war der Moment des Geisteblitzes, in dem mir klar wurde, dass ich eigentlich eine Anzeige bei der Baupolizei erstatten könnte. Ich war ja ausgerutscht, es bestand Gefahr für die Gesundheit bzw. sogar das Leben der Menschen in der Liegenschaft durch Eisbildung auf den Gehsteigen im Winter, und ich konnte mit Fotos nachweisen, dass die Dachrinnen verrostet waren.

Ich erstattete also Anzeige bei der Baupolizei und erwähnte auch die von meinen Miteigentümern vorgebrachten Mängel in meinem Brief: rissige Gesimse, korrodierte Terrassengeländer, schadhafte Abdichtungen von Balkonen und durchrostende Verblechungen von Fensterbänken.

Gefahr für Leib und Leben!

Ich war nicht besonders erstaunt, als wenig später die von der Baupolizei zu einer Stellungnahme aufgeforderte Hausverwaltung meinte, die von den anderen Miteigentümern beschriebenen Mängel seien gar nicht so schlimm und es würde keine Gefahr bestehen, dass Teile des Dachgesimses herunterfallen würden. Da hätten diese Eigentümer wohl etwas falsch verstanden….

©-Ingrid-Haunold

Ich war auch nicht erstaunt, dass die Hausverwaltung meinen Vorwurf bezüglich der defekten Dachrinne zurückwies und meinte, meine Darstellung sei nicht richtig, es gäbe zwar Korrosionsschäden, aber die Dachrinnen bzw. die Abflußrohre der Dachrinnen seien nicht löchrig.

Ich hatte allerdings ein Foto als Beweis an die Baupolizei übermittelt, und da sieht man, wie sich am Boden gerade eine Wasserpfütze beim Abflußrohr einer Dachrinne bildet — ich hatte damals Glück, und ging zufällig an einem der drei Gebäude “meiner” Liegenschaft vorbei, als der damalige Bewohner einer Wohnung des obersten Dachgeschoßes die Pflanzen auf seiner Terasse goß, mit richtig viel Wasser.

Im Sommer ist so eine Pfütze harmlos, aber im Winter bildet sich eine Eisfläche, wenn das Abflußrohr einer Dachrinne nicht mehr dicht ist.

(Auf einem weiteren Foto sieht man, wie an der Außenseite des Abflußrohres Wasser herabrinnt. Der damalige Bewohner dieser Terassenwohnung goß immer mit großer Energie seine Pflanzen und ich bin ihm nachträglich sehr dankbar für das eifrige Gießen der Pflanzen, weil er mir die Beweise lieferte, die ich brauchte.)

Die Baupolizei glaubte also mir und nicht der Hausverwaltung und ordnete Erhaltungsarbeiten an, die innerhalb weniger Wochen dann auch durchgeführt wurden. Ich kann mich jetzt nicht mehr genau daran erinnern, wie lange alles dauerte, vom Zeitpunkt der Anzeige bis zur Durchführung der notwendigen Reparaturen. Aber ich kann mich noch daran erinnern, dass ich mir dachte, “das ging ja schnell”.

Und falls Sie sich jetzt fragen, ob es Löcher in den Abflußrohren der Dachrinnen gab oder es sich nur um oberflächliche Korrosionsschäden handelte, wie die Hausverwaltung behauptete: Ja, die gab es. Die Abflußrohre waren durchlöchert, die Handwerker, die mit den Reparaturarbeiten beauftragt wurden, haben ihre Arbeit ausführlich fotografisch dokumentiert und die Fotos ihrer Rechnung beigelegt. Der Zustand der Abflußrohre der Dachrinnen war sogar noch schlimmer, als ich dachte.

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Unzufrieden mit der Hausverwaltung? Zuständigkeiten der Baupolizei (Teil 1 – Recherchen)

Als 0,74%-Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien kann ich alleine nicht viel bewirken, wenn sich meine Hausverwaltung nicht zu meiner Zufriedenheit um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert. Ich bin mit den Leistungen meiner Hausverwaltung äußerst unzufrieden und möchte sie gerne loswerden. Aber das ist insbesondere bei großen Liegenschaften nicht einfach, ein Gerichtsantrag eines einzelnen Miteigentümers bzw. einer einzelnen Miteigentümerin auf Absetzung einer Hausverwaltung wegen “grober Pflichtverletzung” ist möglich, aber zeitaufwendig und kostenintensiv. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, vorerst einmal alle Möglichkeiten auszuloten, die sich mir als Einzelperson bieten, um meine Hausverwaltung zu einer besseren Leistung zu zwingen.

Wer kann eine Hausverwaltung dazu zwingen, dass sie handelt? Behörden!

Aus diesem Grund sind Behörden die besten Ressourcen für einzelne Miteigentümerinnen und Miteigentümer von Liegenschaften und es zahlt sich aus, sich umfassend darüber zu informieren, welche Rechte unterschiedliche Behörden im Zusammenhang mit Liegenschaften haben.

Als einzelne Miteigentümerin einer Liegenschaft kann ich indirekt über Behörden den größten Druck mit minimalem Aufwand auf eine Hausverwaltung ausüben.

Ich bin keine Juristin und gebe keine Rechtsauskunft. In meinen Artikeln beschreibe ich nur, wie ich mit bestimmten Situationen umgehe und welche Lehren für die Zukunft ich daraus ziehe. Heute schildere ich meine Recherchen in Bezug auf die Baupolizei und beschreibe, wie ich das Rechtsinfomationssystems des Bundes nutze.

In drei weiteren Artikeln werde ich schildern, welche Anzeigen ich bei der Baupolizei bereits erstattet habe. Ich liebe die Wiener Baupolizei!

Die Baupolizei, die nur im Volksmund so heißt, kann Druck auf Hausverwaltungen ausüben, wenn diese sich in bestimmten Fällen nicht gesetzeskonform um den Erhalt einer Liegenschaft kümmern. In Wien ist die zuständige Behörde – die “Baupolizei” –  die Magistratsabteilung (MA) 37.

Auf der Webseite der MA 37 finde ich die für meinen Bezirk zuständige Gebietsgruppe mit Addressangabe, Telefonnummer und Email-Adresse.

Behörden handeln auf Basis von Gesetzen, deshalb muss ich zuerst recherchieren, welche Gesetze für meine jeweilige Situation relevant sind.

Wenn man sich noch nie mit Gesetzen beschäftigt hat, kann man sich leicht von Gesetzestexten eingeschüchtert fühlen. Aber je mehr Gesetzestexte ich las, desto einfacher wurde es und heute schrecke ich nicht mehr davor zurück. Ich drucke mir Gesetze aus und lese sie mir in aller Ruhe einmal zur Gänze durch. Vieles verstehe ich beim ersten Lesedurchgang gar nicht, aber danach arbeite ich mich Satz für Satz durch die einzelnen Artikel oder Paragraphen. Gesetze sind exakt formulierte Texte. Zu fast allen Gesetzesparagraphen gibt es zudem höchstgerichtliche Entscheidungen, die beim Verständnis von Gesetzestexten helfen.

Falls Sie noch nie einen Gesetzestext gelesen haben, rate ich zum Lesen der Bundesverfassung und der dazugehörigen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das ist eine gute Einführung für Menschen ohne juristische Kenntnisse.

Oft weiß ich am Beginn meiner Recherchen gar nicht, welche Gesetze ich suche – ich bin ja keine Juristin. Aber ich weiß, dass ich alle österreichischen Gesetze ganz leicht in dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) finde, wo ich auch alle höchstgerichtlichen Entscheidungen finden kann.

Deshalb gebe ich zu Beginn meiner Recherchen immer zuerst einen Schlüsselbegriff in meinen Internetbrowser ein, wenn ich ein Gesetz suche, und schreibe zusätzlich “ris.bka.gv.at”. Außerdem schreibe ich immer zusätzlich “§ 0”. Denn wenn ich den “Paragraphen Null” angebe, bekomme ich als Suchresultat immer das, was ich als “Titelei” eines Gesetzes bezeichne, nämlich die wichtigsten grundsätzlichen Angaben übe das aufgerufene Gesetz.

Gleich unter dem offiziellen Titel des Gesetzes gibt es dann in der RIS-Datenbank einen Link zu “Gesamte Rechtsvorschrift heute”, und dort finde ich jeweils die tagesaktuelle Fassung eines Gesetzes.

Wenn es also z. B. um den Erhalt von Gebäuden einer Liegenschaft geht, tippe ich “Baugesetz § 0 ris.bka.gv.at” in meinen Browser. Da bekomme ich dann mehrere Ergebnisse, z. B. war der erstgereihte Treffer der von mir am 24.06.2024 durchgeführten Suche ein Link zu dem Baugesetz der Steiermark. Daran erkenne ich, dass Baugesetze Landesgesetze sind und für jedes Bundesland unterschiedliche Baugesetze gelten.

Das für mich als Wienerin relevante Baugesetz ist die “Bauordnung für Wien” (BO für Wien).

Wenn ich auf diesen Link klicke, komme ich zur “Titelei” der Wiener Bauordnung, ich klicke anschließend auf “Gesamte Rechtsvorschrift heute” und komme zu “Landesrecht konsolidiert Wien: Gesamte Rechtsvorschrift für Bauordnung für Wien, Fassung vom 24.06.2024”. Wenn ich zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Link klicken würde, würde ich die tagesaktuelle Fassung bekommen und nicht die Fassung vom 24.06.2024.

Die Wiener Bauordnung ist nicht das einzige Gesetz, das für mich als einzelne Eigentümerin einer Liegenschaft wichtig ist, es gibt noch zahlreiche andere Gesetze, die mir helfen können indirekt über Anzeigen bei Behörden Druck auf meine Hausverwaltung auszuüben. Aber die Wiener Bauordnung legimitiert die Wiener Baupolizei dazu, in bestimmten Fällen in Verwaltungsagenden von Liegenschaften einzugreifen.

Die Wiener Bauordnung ist ein umfangreiches Gesetz – und das ist gut für einzelne Miteigentümerinnen oder Miteigentümer einer Liegenschaft. Denn fast jede Kleinigkeit im Zusammenhang mit Gebäuden, aber z. B. auch mit “Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen” (§ 79 BO für Wien), wird detailliert geregelt. Und wenn sich Eigentümergemeinschaften bzw. deren Hausverwaltungen nicht an die Bestimmungen dieses Gesetzes halten, kann die Baupolizei einschreiten. Je besser ich die Bauordnung für Wien kenne, desto mehr Druck kann ich auf die Hausverwaltung ausüben.

Der 9. Teil der Wiener Bauordnung ist den “Bautechnischen Vorschriften” gewidmet. Da geht es vor allem um das, was der römische Autor Vitruv schon im 1. Jahrhundert v. Chr. als Firmitas (Festigkeit) und Utilitas (Nützlichkeit) bezeichnet hat. Es geht z. B. um die Sicherheit des Gebäudes, aber auch um Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit und um Aspekte wie Schallschutz oder Wärmedämmung.

(Auch die dritte von Vitruv formulierte Anforderung an die Architektur – Venustas (Schönheit) – fällt übrigens in den Zuständigkeitsbereich der Baupolizei, nämlich in den Fällen, in denen es z. B. um Denkmalschutz geht.)

Wenn ich also nicht damit zufrieden bin, wie sich die Hausverwaltung um meine Liegenschaft kümmert, stelle ich mir selbst drei Fragen und beurteile anhand der Antworten, ob ich eine Anzeige bei der Baupolizei erstatten kann:

1) Ist das Gebäude sicher? Diese Frage betrifft z. B. Aspekte der technischen Standfestigkeit oder des Brandschutzes.

2) Kann das Gebäude sicher genutzt werden? Hierbei geht es z. B. darum, ob alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden, z. B. das Anbringen von Handläufen.

3) Besteht durch das Gebäude Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen? Bei diesem Punkt geht es z. B. um herabfallende Gebäudeteile.

Ich habe schon drei Anzeigen bei der Baupolizei erstattet, die auch in allen drei Fällen eingeschritten ist. Meine Anzeigen betrafen Punkt 2 und 3: die sichere Nutzung des Gebäudes bzw. der Stiegen und Wege innerhalb der Liegenschaft und Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen.

Der beste Paragraph der Wiener Bauordnung ist aus meiner Sicht der Paragraph 129 Absatz 3 der Wiener Bauordnung:

Den Vertretern der Behörde ist zur Ermöglichung der Aufsicht über den Bauzustand und der Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern (Miteigentümern) und etwaigen Benützern des Bauwerkes gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen eines bestehenden Bauwerkes zu jeder Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeit zu gestatten; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer (jeder Miteigentümer), der Hausbesorger und die Benützer der Bauwerke sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen” (§ 129 Abs. 3 BO für Wien).

Denn das bedeutet, dass die Macht der Baupolizei nicht an der Grundstücksgrenze endet, sondern sich ihre Macht auf die gesamte Liegenschaft erstreckt. Die Baupolizei kann eine Eigentümergemeinschaft bzw. deren Hausverwaltung zum Handeln zwingen. Für mich als einzelne Eigentümerin ist das sehr wertvoll. Ich kann indirekt mit minimalem Aufwand als einzelne Miteigentümerin auf die Hausverwaltung Druck ausüben.

In den nächsten drei Artikeln werde ich beschreiben, wie ich drei verschiedene Hausverwaltungen indirekt – über den Umweg der Baupolizei – zum Handeln gezwungen habe.

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Deutsche Sprache, schwere Sprache: Der Unterschied zwischen “Wahlberechtigten” und “Wählerinnen/Wählern”

Mich nervt unglaublich, dass die Döblinger ÖVP und FPÖ behaupten, dass sich 72% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg in der Krottenbachstraße ausgesprochen haben. In zwei Artikeln habe ich dazu bereits Stellung genommen.

Jetzt versuche ich es noch ein drittes Mal und lege den Fokus nicht auf Mathematik, sondern auf die deutsche Sprache.

Bei einer Wahl besteht die Grundgesamtheit aus den Wahlberechtigten, also aus allen Menschen, die wählen dürfen.

Bei einer Umfrage über “Grätzl-Agenden” kann als Grundgesamtheit die Summe der Anrainerinnen und Anrainer definiert werden, wobei dieser Begriff keine Altersbeschränkung enthält und somit auch minderjährige Kinder umfasst, der Begriff “Wahlberechtigte” in Österreich aber an eine Altersgrenze gebunden ist. Aber nehmen wir einfachheitshalber die gleiche Altersgrenze für “Wahlberechtige” und “Anrainerinnen und Anrainer” an. Und nehmen wir an, dass in jedem Haushalt nur eine einzige “wahlberechtigte” Person lebt.

Der Begriff “Wählerinnen und Wähler” bezeichnet all diejenigen wahlberechtigten Menschen, die sich an einer Wahl beteiligen.

Bei einer Umfrage wird es sprachlich etwas komplizierter, da müsste man sagen, “all diejenigen Anrainerinnen und Anrainer, die aufgrund ihres Alters berechtigt sind, sich an einer Umfrage zu beteiligen und sich auch tatsächlich daran beteiligen”. Nennen wir sie “Umfrage-Beteiligte”.

Wenn sich 72% der Umfrage-Beteiligten gegen den Radweg auf der Krottenbachstraße aussprechen, sind das nicht 72% der Anrainerinnen und Anrainer. Das ist weder dasselbe, noch das Gleiche.

Wenn an 7.515 Haushalte je eine “Abstimmungs”-Karte für die Beteiligung an der Umfrage verschickt wird, werden 7.515 Anrainerinnen und Anrainer als Grundgesamtheit definiert. Wenn 2.694 gültige Antwortkarten retourniert werden und ich – mangels Zusatzinformationen – annehme, dass alle Antwortkarten gültig waren, dann liegt die Umfragebeteiligung bei (gerundet) 35,85%. Wenn sich 72% der Umfrage-Beteiligten gegen den Radweg aussprechen, dann sind das (gerundet) 1.940 Personen (= Umfrage-Beteiligte).

1.940 Menschen aus einer Grundgesamtheit (Anrainerinnen und Anrainer!) von 7.515 Personen (= 1 Person pro Haushalt) sind aufgerundet 26%.

Somit haben sich nur rund 26% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg in der Krottenbachstraße ausgesprohen.

“Wahlberechtigte” und “Wählerinnen und Wähler” sind keine synonymen Begriffe. Auch “Anrainerinnen und Anrainer” und “Umfrage-Beteiligte” sind keine synonymen Begriffe.

Deutsche Sprache, schwere Sprache.

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Hausverwaltung – Winterdienst – Teil 2: Entfernung von Streumitteln von Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft

Wie ich in meinem letzten Artikel beschrieben habe, kann man den Aufgabenblock des “Winterdienstes” auf acht separate Aufgaben aufteilen, für die jeweils unterschiedliche rechtliche Bedingungen gelten. Ich bin keine Juristin, ich gebe keine Rechtsauskunft. Ich beschreibe in meinen Artikeln nur, wie ich bestimmte Situationen gelöst habe, welche Lehren ich daraus ziehe und wie ich in Zukunft mit ähnlichen Situationen umzugehen zu plane. Ich bin zu 0,74% Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien, und ich will meine Hausverwaltung loswerden, weil ich mit der Leistung der Firma überhaupt nicht zufrieden bin.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt-auf-der-Fahrbahn

In diesem Artikel beschreibe ich eine Situation, die “Punkt 7” meines letzten Artikels über die Aufgaben des Winterdienstes betrifft, nämlich die Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den öffentlichen Gehsteigen, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, sobald diese für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Es geht in diesem Artikel nur um “Streusplitt”, nicht um die Entfernung von “Streusalz”.

Ich habe am 18. März 2024 eine Anzeige bei der Wiener Magistratsabteilung (MA) 58 eingebracht, die sich auch prompt darum gekümmert hat. Am nächsten Tag, um 9:00 Uhr in der Früh, wurde der “Streusplitt” entfernt, um den sich zuvor mehrere Wochen lang niemand gekümmert hatte, obwohl eine externe Firma mit dem Winterdienst der Liegenschaft betreut ist. Meine größte Kritik gilt aber nicht der Winterdienstfirma, sondern der Hausverwaltung, die den Vertrag mit der Winterdienstfirma im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen hat und die sich darum kümmern müsste, dass der Winterdienst auch wirklich klappt.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt-auf-offentlichem-Gehsteig

Als ich mich dazu entschloß eine Anzeige zu erstatten, musste ich zuerst relevante Informationen recherchieren. Ich wußte zum Beispiel nicht, wann bzw. wie oft während einer Wintersaison zuvor ausgestreuter “Streusplitt” entfernt werden muß. Reicht eine einmalige Entfernung am Ende der Wintersaison? Wann endet die Wintersaison? Muss der “Steusplitt” während der Wintersaison öfter entfernt werden, wenn Schnee z. B. weggeschmolzen ist und bevor es ein weiteres Mal schneit? Und wie lange nach der Schneeschmelze muß der “Streusplitt” entfernt werden? Am nächsten Tag? Eine Woche später? All das sind wichtige Details, die ich zuerst recherchieren musste.

In einer von der MA 48 herausgegebenen Informationsbroschüre, “Schnee und Eis in Wien. Informationen für Liegenschaftseigentümer*innen in Wien” (Neuauflage Stand 1.12.2023) habe ich auf Seite 5 folgende wichtige Information gefunden: “Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden.” Es muss also während der Wintersaison mehrmals “Streusplitt” entfernt werden, wenn es mehrmals schneit und der Schnee in der Zwischenzeit wegschmilzt. Damit war klar, dass meine Anzeige am 18. März 2024 gerechtfertig war, denn zu diesem Zeitpunkt lag schon seit mehreren Wochen kein Schnee mehr.

Unklar ist mir auch jetzt noch, wie schnell nach der Schneeschmelze der “Streusplitt” entfernt werden muss. Diesbezüglich konnte ich keine verlässlichen Angaben finden und  werde bei Gelegenheit noch weitere Recherchen anstellen.

Ich wußte, als ich mit den Recherchen begann, auch nicht, wer für die Entfernung des “Streusplitts” zuständig ist. Ich wußte, dass eine externe Firma Auftaumittel und Streumittel ausstreut, aber war sie von der Hausverwaltung auch mit der Entfernung dieser Mittel beauftragt worden? Oder wurde diese Aufgabe an die Hausbetreuerin unserer Anlage überantwortet?

Ich habe über mehrere Wochen hinweg mehrmals die Hausverwaltung meiner Liegenschaft kontaktiert und Einsicht in den Vertrag mit der Winterdienstfirma verlangt. Ich wurde so lange ignoriert, dass ich nicht länger zuwarten konnte bzw. wollte und mich letztendlich dazu entschloß meine Anzeige zu einem Zeitpunkt zu erstatten, an dem ich den Vertrag noch gar nicht gelesen hatte.

Die Frage, wer für die Entfernung des “Streusplitts” zuständig ist, konnte ich allerdings rechtzeitig eindeutig recherchieren. Eine Hausbetreuerin oder ein Hausbetreuer darf auf keinen Fall Streusplitt entfernen, was in den “Erläuterungen zum Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich (in der ab 1. Jänner 2018 geltenden Fassung)” unter Punkt 8.4 explizit erwähnt wird: “Das Entfernen des Streusplitts obliegt ausschließlich der Winterbetreuung.”

Nachdem ich diesen Punkt geklärt hatte, wusste ich, dass ich die Anzeige bei der MA 58 erstatten konnte, obwohl mir die Hausverwaltung zum damaligen Zeitpunkt den Vertrag mit der Winterdienstfirma noch nicht vorgelegt hatte.

Eine weitere Frage, die ich vorab klären musste, war die Zuständigkeit der Behörden. Ich dachte zuerst, dass die MA 48 für meine Anzeige zuständig ist. Nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Behörde wurde ich aber an die MA 58 verwiesen, die sich dann auch prompt um meine Anzeige gekümmert und sehr rasch reagiert hat. Danke!

In einer Anzeige an die zuständige Behörde würde es sicher reichen, wenn man erwähnt, dass an einem bestimmten Tag der “Streusplitt” noch nicht entfernt wurde und man Fotos zur Dokumentation der Lage mitschickt. Ich habe in meinem Brief die Situation ausführlich geschildert, was aber wahrscheinlich gar nicht notwendig gewesen wäre.

Wichtig sind auf jeden Fall die Angabe der genauen Liegenschaftsadresse und genaue Kontaktinformationen für die Hausverwaltung. Ich habe unter anderem den Namen der für die Betreuung meiner Liegenschaft zuständigen Mitarbeiterin der Hausverwaltung und deren Email-Adresse in meiner Anzeige angeführt, damit die MA 58 wenig Arbeit hat: Sie konnte ganz einfach meinen Brief an die Hausverwaltung per Email weiterleiten, was wahrscheinlich auch gemacht wurde.

Genaue Angaben über die Liegenschaft inklusive die Einlagezahl, die zuständige Kastralgemeinde, die Grundstück-Nummer und die offizielle Grundstück-Adresse findet man im Grundbuch und man kann sich jederzeit einen aktuellen Grundbuchauszug besorgen. Das ist nicht teuer. Auf der Webseite oesterreich.gv.at findet man eine Liste mit den Firmen und Organisationen, die autorisiert sind, Grundbuchauszüge zu erstellen. Ich habe mir einen Auszug über die “Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH” besorgt, war wunderbar geklappt hat.

Was ist noch wichtig, damit die zuständige Behörde rasch handelt? Ich habe zahlreiche Fotos gemacht, die zeigen, dass der “Streusplitt” nicht nur am Gehsteig liegt, sondern in der Zwischenzeit auch schon auf der Straße lag und über ein Kanalgitter in das Kanalsystem der Stadt Wien gelangte. Drei Fotos habe ich letztendlich in meinen Brief an die MA 58 integriert.

Für die Entfernung von Verunreinigungen auf den an eine Liegenschaft angrenzenden Gehsteigen ist – zumindest in Wien – die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft zuständig. Für Verunreinigungen auf der Straße und für deren Entfernung ist die Stadtverwaltung zuständig. Wenn “Streusplitt” vom Gehsteig auf die Straße gelangt, dann verursacht das zusätzliche Kosten und zusätzliche Arbeit für die Stadtverwaltung. Mir war klar, dass das die Stadt Wien gar nicht mag – und sich deshalb sehr schnell darum kümmern würde, dass die Eigentümergemeinschaft bzw. die von uns beauftragte Hausverwaltung rasch den “Streusplitt” entfernt, wenn ich Anzeige erstatte.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt_Kanaldeckel

Als ich sah, dass der “Streusplitt” über ein Kanalgitter sogar in das Kanalsystem der Stadt Wien gelangt, war mir klar, dass die Hausverwaltung von der MA 58 in Lichtgeschwindigkeit beauftragt werden würde, sich um die Entfernung des “Streusplitts” zu kümmen. Denn wenn es um die Verunreinigung des Wassers geht, kennt die Stadtverwaltung kein Pardon.

Ich habe in meinem Brief an die MA 58 u. a. Folgendes geschrieben: Ich bitte, dass Sie dringend handeln und die Hausverwaltung zur Entfernung des Streusplitts zwingen. Es ist nicht in meinem Interesse als Miteigentümerin dieser Liegenschaft, dass Gesetze nicht eingehalten werden. In einer von der MA 48 herausgegebenen Informationsbroschüre, “Schnee und Eis in Wien. Informationen für Liegenschaftseigentümer*innen in Wien”, steht auf Seite 15: “Wenn zuständige Liegenschaftseigentümer*innen die Einkehrverpflichtung mißachten, müssen sie mit den Kosten der Ersatzvornahme und einer Verwaltungsstrafe rechnen.”

Ich weiß nicht, ob die MA 58 die Eigentümergemeinschaft mit einer Verwaltungsstrafe belegt hat, das wird sich erst zeigen, wenn die Hausverwaltung im Frühjahr 2025 die Jahresabrechnung für das Jahr 2024 vorlegt. Ich bezweifle aber, dass die Hausverwaltung eine eventuelle Verwaltungsstrafe an die Eigentümergemeinschaft weiterverrechnen würde. Die Aufteilung der Pflichten ist ja klar: Die EigentümerInnen einer Liegenschaft bezahlen die Hausverwaltung dafür, dass sie sich um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert. Und wenn sie sich nicht kümmert und die Behörden Verwaltungsstrafen verhängen, dann sollen diese Strafen gefälligst von der Hausverwaltung bezahlt werden und nicht aus dem Vermögen der Eigentümergemeinschaft beglichen werden.

Wie ich hoffentlich aufzeigen konnte, kann man als einzelne Eigentümerin in denjenigen Fällen am schnellsten und mit dem geringsten Aufwand Druck auf die Hausverwaltung ausüben, in denen man diesen Druck indirekt über die Behörden ausüben kann. Der “Streusplitt” wurde gleich am Tag nach meiner Anzeige von den Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft entfernt und die Firma, die für den Winterdienst verantwortlich ist, hat auch den Streusplitt von den Flächen innerhalb der Liegenschaft entfernt (siehe dazu “Punkt 8” meines letzten Artikels). Unklar ist mir zum jetzigen Zeitpunkt, welche Macht die MA 58 innerhalb der Liegenschaft hat. Ich bin mir nicht sicher, ob die Behörde die Hausverwaltung anweisen könnte, den “Streusplitt” von den Flächen innerhalb der Liegenschaft zu entfernen. Mit diesem speziellen Thema werde ich mich zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Artikel beschäftigen.

Was habe ich gelernt aus dieser Situation? Die Eigentümergemeinschaft muss in ihrem Vertrag mit der Hausverwaltung ganz klare und explizite Angaben machen, was sie sich vom Winterdienst erwartet. Den Vertrag, den meine Hausverwaltung mit der Winterdienstfirma abgeschlossen hat, finde ich schlecht, weil er viel zu oberflächlich formuliert ist. Und in dem Vertrag zwischen der Hausverwaltung und den Eigentümerinnen und Eigentümern findet man überhaupt keine detaillierten Informationen in Bezug auf die einzelnen Aufgaben der Hausverwaltung. Beide Verträge sind sehr oberflächlich formuliert – das geht auf jeden Fall besser. Sogar ich – als Nicht-Juristin – könnte bessere Vertragstexte ausformulieren, was ich auch machen werde.

Mit der Vertragsgestaltung werde ich mich in einem separaten Artikel zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich beschäftigen.

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Hausverwaltung – Winterdienst – Teil 1: Einführung

In diesem Artikel über Hausverwaltung im Wohnungseigentum möchte ich mich dem Winterdienst widmen. Ich habe im März 2024 Anzeige bei der Magistratsabteilung (MA) 58 der Stadt Wien erstattet, weil der “Streusplitt”, der beim letzten Schneefall im Winter 2023/2024 ausgestreut wurde, am 18. März 2024 immer noch nicht entfernt worden war.

Wir haben eine Hausverwaltung – eine mehrfach mit diversen Preisen der Immobilienwirtschaft ausgezeichnete – große Hausverwaltung mit der Betreuung der Liegenschaft beauftragt, ich als Miteigentümerin besitze 0,74% der Liegenschaft. Der Winterdienst wurde an eine externe Firma ausgelagert. Den Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Firma, die für den Winterdienst zuständig ist, hat die Hausverwaltung ausgehandelt und im Namen der Eigentümergemeinschaft für die Liegenschaft abgeschlossen.

Ich habe mehrere Wochen lang immer wieder die Hausverwaltung kontaktiert und um Übermittlung einer Kopie des Vertrags gebeten, den die Hausverwaltung mit der Winterdienstfirma abgeschlossen hat und wurde lange Zeit ignoriert. Seit Anfang April 2024 gibt es eine neue Mitarbeiterin bei der Hausverwaltung, die für die Betreuung unserer Liegenschaft zuständig ist, und im Mai 2024 wurde mir endlich eine Kopie dieses Vertrags übermittelt. Ich empfinde das eigentlich als sehr unverschämt, dass ich als Eigentümerin von meiner Hausverwaltung so lange ignoriert wurde, der Vertrag wurde ja im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, somit also auch in meinem Namen.

Ich bin äußerst unzufrieden mit der Leistung der Winterdienst-Firma, die hier ungenannt bleiben soll, aber noch unzufriedener bin ich mit der Leistung der Hausverwaltung. Denn ich bezahle ja jeden Monat eine Verwaltungsgebühr, die Hausverwaltung wurde  beauftragt, sich um die Agenden der Liegenschaft zu kümmern.

Wenn mehrere Wochen nach dem letzten Schneefall der “Streusplitt” immer noch nicht entfernt wurde, weder von den Flächen innerhalb der Liegenschaft, noch von den öffentlichen Gehsteigen, die an die Liegenschaft angrenzen und für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, dann kann von Kümmern keine Rede sein. Ich empfinde das als Pflichtverletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten zwischen der Hausverwaltung und der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft.

Im Zusammenhang mit dem Winterdienst gibt es mehrere Aufgaben, die erledigt werden müssen, und es ist Aufgabe der Hausverwaltung dafür zu sorgen, dass das auch gemacht wird. Ich möchte an dieser Stelle explizit anmerken, dass ich keine Juristin bin und keine Rechtsauskunft erteile. Ich schildere meine eigenen Erfahrungen und beschreibe, welche Maßnahmen ich ergreife und welche Lehren ich aus der geschilderten Situation – vor allem in Bezug auf die Vertragsgestaltung mit einer zukünftigen anderen Hausverwaltung – ziehe. Denn ich will meine derzeitige Hausverwaltung ja loswerden. Vorher will ich aber noch klären, was ich von einer anderen Hausverwaltung erwarte, und darum geht es vornehmlich in meiner Artikelserie.

Die folgenden Aufgaben kann ich im Zusammenhang mit dem Winterdienst einer Liegenschaft identifizieren:

Punkt 1) Die Abschrankung durch “Gefahr von Oben”, z. B. in Form von Schnee-Dachlawinen oder durch Bildung von Eiszapfen an den Dachrinnen, durch das Aufstellen von Warnstangen auf den Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist.

Punkt 2) Die Abschrankung durch “Gefahr von Oben”, z. B. in Form von Schnee-Dachlawinen oder durch Bildung von Eiszapfen an den Dachrinnen durch das Aufstellen von Warnstangen auf den Zugangs- und Innenwegen bzw. auf den im Freien gelegenen Stufen (eventuell auch auf den Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft.

Punkt 3) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Vereisung auf den öffentlichen Gehsteigen, die nicht an öffentliche Grünflächen angrenzen, für deren Betreuung eine Eigentümergemeinschaft zuständig ist.

Punkt 4) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Glätte (Vereisung) auf den öffentlichen Gehsteigen, die an öffentliche Grünflächen angrenzen, für deren Betreuung eine Eigentümergemeinschaft zuständig ist.

Punkt 5) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Vereisung auf den Zugangs- und Innenwegen bzw. auf den im Freien gelegenen Stufen (eventuell auch auf den Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft, die nicht an Grünflächen innerhalb der Liegenschaft angrenzen.

Punkt 6) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Vereisung auf den Zugangs- und Innenwegen bzw. auf den im Freien gelegenen Stufen (eventuell auch auf den Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft, die an Grünflächen innerhalb der Liegenschaft angrenzen.

Punkt 7) Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den öffentlichen Gehsteigen, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, sobald diese für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Punkt 8) Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den Zugangs- und Innenwegen bzw. Stufen (eventuell auch Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft, sobald diese für die Sicherheit der Menschen innerhalb der Liegenschaft nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Es gibt also acht Aufgaben, die ich identifizieren kann, die isoliert betrachtet werden müssen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Flächen außerhalb der Liegenschaft und innerhalb der Liegenschaft, weil die rechtliche Lage innerhalb und außerhalb der Liegenschaft unterschiedlich ist, was ich auch als Nicht-Juristin weiß. Zudem gibt es Vorschriften, die regeln, welche Auftaumittel oder Streumittel in der Nähe von öffentlichen Grünflächen verwendet werden dürfen – für die Grünflächen innerhalb der Liegenschaft gelten diese Regeln aber leider nicht.

All diese Punkte muss man also separat analysieren. Wenn ich als einzelne Eigentümerin Maßnahmen ergreifen will, weil sich meine Hausverwaltung nicht bzw. nicht zufriedenstellend um die Erledigung bestimmter Agenden kümmert, muss ich eine große Aufgabe wie z. B. “Winterdienst” in einzelne Aufgaben zerlegen und mir für jede Aufgabe separat überlegen, wie ich vorgehen kann.

Wer ist zuständig? Kann ich mich als eizelne Eigentümerin bei einer Behörde beschweren oder sogar Anzeige erstatten? Oder bleibt mir nur der Gang zum Gericht, wenn eine Hausverwaltung sich nicht bzw. nicht zufriedenstellend um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert?

Den größten Druck mit minimalem Aufwand kann ich auf meine Hausverwaltung im Zusammenhang mit den Flächen außerhalb der Liegenschaft ausüben. Denn da müssen Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, und wenn sich die Winterdienstfirma nicht an diese Gesetze und Verordnungen hält und sich die Hausverwaltung nicht darum kümmert, dass die Winterdienstfirma die ihr übertragenen Aufgaben gesetzeskonform erledigt, kann ich Anzeige bei einer Behörde erstatten. Ich muss nur Beweise für die Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen vorlegen und diese Beweise an die zuständige Behörde übermitteln. Alles andere erledigt die Behörde.

Den größten Druck mit minimalem Aufwand kann ich als Einzelperson demnach in Zusammenhang mit den Punkten 1, 3, 4, und 7 ausüben. In meinem nächsten Artikel werde ich schildern, wie ich mit einer Situation umgegangen bin, die den “Punkt 7” dieser Aufgaben betrifft, nämlich die nicht durchgeführte Entfernung von Streumitteln von öffentlichen Gehsteigen. Nachdem ich meine Beschwerde am 18. März 2024 an die MA 58 per Email übermittelt hatte, war am nächsten Tag um 9:00 Uhr in der Früh ein Mitarbeiter der Winterdienst-Firma vor Ort und entfernte den Streusplitt.  Wie ich bei dieser Anzeige vorgegangen bin, werde ich in meinem nächsten Artikel schildern. Den anderen Punkten widme ich mich in separaten Artikeln.

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Offener Brief an Daniel Resch und Robert Wutzl, ÖVP Döbling

Sehr geehrter Bezirksvorsteher Resch!
Sehr geehrter Bezirksvorsteher-Stellvertreter Dr. Wutzl!

Ich habe jetzt gerade Ihren Brief (Datum: Juni 2024) mit dem Titel “Mega-Baustelle Radhighway Krottenbachstraße” in meinem Briefkasten vorgefunden, und möchte auch Ihnen antworten, so wie ich es schon am 24. Juli 2023 in meinem Posting an den FPÖ-Bezirksparteiobmann Klemens Resch getan habe.

Es nervt mich wahnsinnig, dass immer noch behauptet wird, dass 72% der Anrainerinnen und Anrainer “laut Umfrage” sich gegen den Radweg entlang der Krottenbachstraße ausgesprochen haben. Ich habe nachgerechnet, es waren nur rund 26% der Anrainerinnen und Anrainer, die sich bei dieser Umfrage negativ über den geplanten Radweg geäußert haben. Ich habe meine Rechenschritte in dem Blog-Post “Mathematik-Nachhilfe für den Döblinger FPÖ-Bezirksparteiobmann Klemens Resch” nachvollziehbar dargelegt.

Ihren Brief empfinde ich als einen meiner Meinung nach schlecht durchdachten, regelrecht hysterischen Versuch, die Wählerinnen und Wähler für die Nationalratswahl im September 2024 zu mobilisieren, aber die in dem Brief vorgebrachten Argumente gegen den Radweg fallen für mich in die Kategorie “viel Lärm um Nichts” — und es stimmen eben auch die Zahlen nicht.

“Mega-Baustelle” — na und, dann haben wir halt ein paar Monate lang eine Mega-Baustelle. Das wäre nicht das erste Mal. Ich wohne mitten drin in dieser Mega-Baustelle, an der Kreuzung Sollingergasse/Saileräckergasse, wo jetzt Einbahnen “umgedreht” wurden und der Verkehr umgeleitet wird. Das ist doch lächerlich, über so etwas rege ich mich doch nicht auf. Glauben Sie wirklich, dass WählerInnen so leicht zu manipulieren sind und ihre Meinung an der Wahlurne nur deshalb ändern, weil es jetzt ein paar Monate lang eine große Baustelle gibt?

“Keine Parkplätze mehr vor Post, Supermarkt, Trafik, Apotheke oder Arzt” – gehen wir diese Geschäfte einzeln durch:

Post: Direkt vor der Post gibt es einen Zebrasteifen und vis à vis gibt es Parkplätze.

Supermarkt: Der einzige Supermarkt, der vom Wegfall der Parkplätze betroffen ist, ist “Billa Plus” an der Adresse Krottenbachstraße 82-88, und da gibt es eine Tiefgarage, in der KundInnen des Supermarkts für einen bestimmten Zeitraum gratis parken können.

Arzt (PVZ): PatientInnen, die diese Arztpraxis aufsuchen und gehbehindert sind, fahren ja sowieso nicht selbst Auto, sie werden in der Regel von Familienmitgliedern oder FreundInnen zum Arzt geführt oder von einem Fahrdienst, sie suchen also nicht selbst Parkplätze. Man kann diese Patientinnen problemlos direkt am Eck in der Rodlergasse aussteigen lassen. Der erste Parkplatz links in der Rodlergasse, direkt am Eck zur Krottenbachstrasse, wurde vor einiger Zeit bereits in einen Behindertenparkplatz umgewandelt, was ich super finde, und was sicher mit der Arztpraxis zu tun hat. Man könnte aber auch den Parkplatz direkt dahinter zu einer zusätzlichen Haltezone/Einstiegs-Ausstiegszone mit 15-minütiger Parkerlaubnis erklären und das Problem wäre gelöst — die gehbehinderten PatientInnen könnten direkt bei der Praxis in einer Haltezone aus dem Auto aussteigen. Alle anderen PatientInnen, die nicht gehbehindert sind, müssen sich einen Parkplatz suchen und dann zu Fuß zur Arztpraxis gehen. Zu Fuß gehen fördert die Gesundheit. Kümmern Sie sich bitte darum, dass so ein spezieller Parkplatz, der nur als Haltezone dient, dort eingerichtet wird. Ich will von PolitikerInnen Lösungen präsentiert bekommen und nicht immer nur Gejammere darüber hören, dass sich etwas ändert. Das gilt nicht nur für diese Situation, sondern das wünsche ich mir ganz grundsätzlich von allen PolitikerInnen aller Parteien: Weniger jammern, mehr Lösungen präsentieren.

Trafik: Ich habe zwei Hunde und gehe sehr oft daran “Gassi” vorbei — Sie glauben gar nicht, wie oft auch jetzt schon Menschen vor allem zeitig in der Früh bzw. in der Nacht widerrechtlich dort kurz in einer Garageneinfahrt halten, aus dem Auto springen, und sich am Zigarettenautomaten Zigaretten kaufen. Daran wird sich nichts ändern, auch nicht, wenn es einen zusätzlichen Radweg gibt. Sehr selten gehören die Autos, die vor der Trafik (oder vor der Arztpraxis) halten, denjenigen Personen, die in die Trafik oder die Arztpraxis gehen. Das sind meistens Autos, die für längere Zeit dort parken.

Apotheke: Die Apotheke befindet sich direkt am Eck Krottenbachstraße/Sollingergasse und auch da parken die AutofahrerInnen, die in die Apotheke gehen, jetzt vornehmlich illegal, nämlich direkt am Eck, wo eigentlich gar nicht geparkt werden dürfte. Sie stellen die Autos einfach halb in die Kreuzung hinein, weil sie zu faul sind, sich einen Parkplatz zu suchen. Aber auch da gibt es ja die Möglichkeit, den ersten Parkplatz links am Beginn der Sollingergasse für Apothekenbenützerinnen und -benützer untertags zu reservieren und diesen einen Parkplatz z. B. mit einer Parkdauer von 15 Minuten zu begrenzen.

Bezüglich des Punktes “Verschmälerung der Gehsteige”: Das ist nicht tragisch, die Gehsteige sind breit genug, die können ruhig ein bisschen verschmälert werden – und ich bin meistens mit 2 Hunden unterwegs. Der Radweg geht ja jetzt schon bis zur Flotowgasse und es ist herrlich. Denn zuvor fuhren die Autos direkt an dem Gehsteig vorbei, jetzt gibt es eine Pufferzone in Form des Radweges, die das Zu-Fuß-Gehen viel angenehmer macht. Ich fühle mich beim Gehen auf dem Gehweg jetzt viel sicherer und ich habe auch das Gefühl, dass die Autos jetzt ein bisschen langsamer fahren. Die Gegend entlang der Krottenbachstraße wurde “entschleunigt” – und das ist wunderbar!

Bezüglich des Punktes “Wartehäuschen werden entfernt und Busstationen verlegt” verstehe ich nicht, wieso die Verlegung des Bushaltestellen ein Problem sein soll. Die Änderungen sind positiv! Die Verlegung der Bushaltestelle Flotowgasse, die um einen halben Block stadtauswärts verlegt wurde, ist sinnvoll. Davor lagen ja nur zirka 1,5 Straßenblöcke zwischen den Stationen “Krottenbachstraße” und “Flotowgasse” des Busses 35A stadtauswärts. Jetzt ist es ein halber Block mehr, was viel mehr Sinn macht.

Dass es jetzt keine Wartehäuschen mehr geben wird (temporär?), können auch ältere Menschen – ich bin 57 Jahre alt – verschmerzen. Wir sind keine wehleidige Generation, im Gegenteil, wir sind hart im Nehmen. Ich empfinde es als äußerst negativ, wenn PolitkerInnen versuchen, mit unwichtigen Kleinigkeiten mein Stimmverhalten zu manipulieren, sich aber nicht um die “großen” Dinge kümmern.

Bezüglich des Punktes “Kein Vorbeifahren am Bus mehr, wenn er in der Haltestelle steht”. ENDLICH! ENDLICH! ENDLICH! Sie glauben gar nicht, wie sehr ich mich darüber freue. Immer wieder überholen Autos die Busse an der Haltestelle Rodlergasse (Richtung stadteinwärts), während der Bus in der Station steht und Menschen ein- und aussteigen. Das ist unglaublich gefährlich, weil die Autos, die den Bus überholen, beim Überholen die Fahrspur wechseln müssen. Das ist wirklich ein Wahnsinn und ich war überglücklich, als ich in Ihrem Brief gelesen habe, dass jetzt damit Schluß ist.

Bezüglich Parkplätze allgemein: Es gibt genug freie Parkplätze. Ich gehe oft sehr früh “Gassi”, auch mitten in der Nacht, und es sind eigentlich immer Parkplätze frei. Außerdem gibt es in der Saileräckergasse eine Tiefgarage, da werden freie Parkplätze vermietet – und es gibt dort freie Stellplätze.

Ich selbst bin in meiner Jugend viel Rad gefahren, fahre aber seit langem nicht mehr mit dem Fahrrad. Trotzdem empfinde ich den Radweg als eine unglaubliche Bereicherung. Als Eigentümerin einer Wohnung freue ich mich alleine schon deshalb darüber, weil der Radweg den Wert der Wohnungen entlang des Radwegs positiv beeinflusst.

Was fehlt ? Mehr Möglichkeiten, um Fahrräder sicher abzustellen. An der Ecke Budinskygasse/Saileräckergasse wurde zwar vor zirka zwei Jahren ein Fahrradständer für mehrere Fahrräder angebracht, aber der ist fast immer voll. Da braucht es noch mehr öffentliche Fahrradständer in meinem “Grätzl”.

Abschließend möchte ich kritisch anmerken, dass mir die Hysterie der ÖVP (und FPÖ) bezüglich des Radwegs in der Krottenbachstraße jetzt wirklich schon gehörig auf die Nerven geht. Wenn ich an die ÖVP denke, ist meine erste Assoziation “Partei der Ewiggestrigen”. Immer wird geblockt, auf jede kleine geplante Veränderung wird regelrecht hysterisch reagiert. Veränderung gehört zum Leben. Wir leben in einer Welt, in der sich derzeit alles ändert. COVID-Pandemie, der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine, der Hamas-Terrorismus und Angriffskrieg der Hamas gegen Israel. Dazu Klimawandel in einem derartig großen Ausmaß, dass er nicht mehr aufzuhalten ist, und zum Drüberstreuen kommt dann noch die Profitgier der großen Unternehmen, die aus den Krisen Profit zu schlagen versuchen und Preistreiberei begehen.

Glauben Sie wirklich, dass Sie mit Panikmache gegen ein paar Parkplatzverluste in Döbling die Wählerinnen und Wähler mobilisieren und sie zu einer Änderung ihres Stimmverhaltens bei den Nationalratswahlen im Herbst 2024 bewegen können? Es gibt doch wirklich wichtigere Probleme, um die sich Ihre Partei kümmern könnte! Bei den EU-Wahlen im Juni 2024 hat die ÖVP Döbing viele Wählerinnen und Wähler verloren, die meisten Stimmen bekam die SPÖ Döbling, aus “türkis” wurde “rot”.

Das sollte Ihnen eigentlich zu denken geben — es stimmt einfach nicht, dass 72% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg entlang der Krottenbachstraße sind. Ich will das jetzt bitte in keinem Brief und in keiner öffentlichen Kommunikation mehr lesen müssen, von keiner Partei. Ich will von allen Parteien ehrliche, fakten-basierte Informationen bekommen und ärgere mich jedes Mal, wenn ich sehe, dass statistische Zahlen nicht korrekt präsentiert werden.

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EU-Wahl 2024: Gratulation an den neuen Delegationsleiter der österreichischen “Grünen” im EU-Parlament, Thomas Waitz

Ich bin seit fast 40 Jahren eine rot-grüne Wechselwählerin und habe dieses Mal bei der EU-Wahl 2024 für die SPÖ gestimmt und eine Vorzugsstimme an Evelyn Regner vergeben.

Das für mich wichtigste Thema ist Tierschutz, aber die “Grünen” kümmern sich meiner Meinung nach genauso viel bzw. genauso wenig um Tierschutz wie die “Roten”, weshalb meine Entscheidung eigentlich nie eine Entscheidung für die beste Partei ist, sondern immer nur für das “kleinste Übel”. Dieses Mal also “rot”.

Trotzdem bin ich über das Wahlergebnis der “Grünen” insofern froh, als Thomas Waitz  zumindest in Wien fast doppelt so viele Vorzugsstimmen bekommen hat wie die Spitzenkandidatin Lena Schilling. In Wien wurden – vorläufiges Ergebnis am Wahltag – 98 915 Stimmen für “Die Grünen” vergeben, davon 24 618 (24,89 %) Vorzugsstimmen für Thomas Waitz. Lena Schillings derzeitiges Resultat: 13 648 (13,00%) Vorzugsstimmen.

Bei der EU-Wahl gilt ja folgende Regelung: Wenn ein/e Kandidat/in zumindest 5% der Vorzugsstimmen einer Partei erhält UND ausserdem mehr Stimmen bekommt als ein/e vorgereihte/r Kandidat/in, wird die Person, die mehr Stimmen bekommen hat, vorgereiht. Niemand hat bei den “Grünen” in Wien mehr Vorzugsstimmen bekommen als Thomas Waitz, er erfüllt die 5%-Regel und er hat viel mehr Stimmen bekommen als Lena Schilling.

Ich erwarte ähnliche Ergebnisse aus den anderen Bundesländern, somit wird Thomas Waitz sicher Delegationsleiter der “Grünen”. Ich fühle mich sehr erleichtert.

Ich glaube, die “grüne” Führungsriege versteht gar nicht, weshalb langjährige Stammwähler/innen so erzürnt darüber sind, dass Lena Schilling als Spitzenkandidatin der Partei ausgewählt wurde.

Ich habe das Promi-Shopping der “Grünen” für Kandidat/innen satt. Mit Mercedes Echerer wurde 1999 eine Schauspielerin nach Brüssel entsandt. Mit Sarah Wiener wählten die “Grünen” eine Köchin aus, und jetzt eine 23-jährige Tanzlehrerin, die nicht einmal weiß, dass Norwegen kein Mitgliedsland der Europäischen Union ist. Das ist kein “Fehler”, wenn man nicht weiß, dass Norwegen kein Mitgliedsland ist, und das kann man auch nicht mit “Stress” entschuldigen. Wer so etwas nicht weiß, gehört nicht ins EU-Parlament. Ich empfinde es wirklich als Zumutung, dass die “Grünen” jedesmal EU-politische Dilettantinen ins EU-Parlament entsenden.

In einem von Timo Lehmann für den “Spiegel” geführten Interview sagte Sarah Wiener nach 5-jähriger Tätigkeit im EU-Parlament folgendes: “Manchmal bin ich schier verzweifelt, weil ich noch immer nicht verstanden habe, wie die Dinge ablaufen.”

Es muß endlich Schluß sein mit diesen Promi-EU-Dilettantinnen, die nicht wissen, wie die Gesetzgebungsprozesse der Europäischen Union funktionieren. Thomas Waitz ist ein ruhiger Mensch, der Erfahrung als EU-Parlamentarier hat. Ich hoffe, die “Grünen” schämen sich jetzt und lernen ihre Lektion. Kompetenz ist für Wählerinnen und Wähler wichtiger als eine große “Goschn”.

Gratulation also an Thomas Waitz!

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Sie sind WohnungseigentümerIn und wollen Ihre Hausverwaltung loswerden? Ich auch.

Ich bin Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien. Ich besitze eine rund 75 m2 große Eigentumswohnung mit Balkon im 19. Bezirk, aber nur 0,74% der Liegenschaftsanteile. Wenn man nur 0,74% Anteile an einer Liegenschaft besitzt, hat man auch nur 0,74% “Macht”. Alleine kann man sich gegen eine einmal gewählte Hausverwaltung nur schwer durchsetzen.

Ich bin wieder einmal zutiefst unzufrieden mit den Leistungen, die meine Hausverwaltung erbringt, und würde sie gerne loswerden. Wieder einmal deshalb, weil ich schon einmal eine Hausverwaltung losgeworden bin. Der Kampf – und es war ein Kampf – dauerte damals sieben Jahre, von 2011 – 2018, und als er vorbei war, als ich gewonnen hatte, dachte ich mir, “das ging ja schnell”. Denn man darf sich keinen Illusionen hingeben: Eine einmal durch Mehrheitsbeschluß gewählte Hausverwaltung wird man so leicht nicht wieder los.

Damals war die für mich beste und einfachste Lösung der Gang zum Gericht, da das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 2002 einzelne WohnungseigentümerInnen nicht dazu berechtigte, von der Hausverwaltung Kontaktinformationen von MiteigentümerInnen einzufordern. Korrekte Kontaktinformationen sind aber eine Grundvoraussetzung, um eine Abstimmung für die Absetzung einer Hausverwaltung rechtskonform selbst organisieren zu können. Seit einer Gesetzesänderung vor ein paar Jahren ist die selbst organisierte Vernetzung von Personen in großen Liegenschaften mit vielen MiteigentümerInnen jetzt leichter.

Ich habe damals von der Hausverwaltung vorgelegte Jahresabrechnungen beeinsprucht, das Gerichtsverfahren – ein sogenanntes Außerstreitverfahren, bei dem ich mich ohne Anwalt selbst vertreten habe – endete mit einem Vergleich und der Refundierung von Verwaltungshonoraren, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen den EigentümerInnen nicht in Rechnung gestellt hätten werden dürfen. Kurz darauf legte die Firma die Verwaltungsagenden freiwillig zurück.

Auch jetzt, nach Gesetzesänderungen des WEG 2002, ist für einzelne WohnungseigentümerInnen, die – egal aus welchen Gründen – Hausverwaltungen großer Liegenschaften loswerden wollen, der Aufwand nach wie vor enorm hoch. Die Organisation einer Abstimmung in einer Liegenschaft mit nur zehn oder 20 EigentümerInnen ist etwas ganz Anderes, als eine Abstimmung in einer Liegenschaft mit 100 oder 200 EigentümerInnen.

Man muß sich mental vorab auf einen langwierigen Prozeß einstellen sowie auf den Widerstand von anderen MiteigentümerInnen, die keinen Wechsel der Hausverwaltung anstreben. Anonyme, sehr häßliche Emails oder Graffiti von zweifelhaftem künstlerischen Wert neben meiner Wohnungstür – das habe ich Alles schon erlebt und nehme es mit großer Gelassenheit hin. Ich lasse mich nicht so leicht aus der Fassung bringen.

Ich bin mit den erbrachten Leistungen der derzeitigen Hausverwaltung meiner Liegenschaft äußerst unzufrieden, aber trotzdem ist die damalige Situation nicht mit den heutigen Gegebenheiten zu vergleichen. Ich hatte damals ein einziges Ziel, das ich mit laserscharfem Fokus verfolgte. Ich wollte die damalige Hausverwaltung meiner Liegenschaft unbedingt loswerden.

Meine Ziele heute sind differenzierter: Ich will, dass meine Liegenschaft gut verwaltet wird. Eine Absetzung der jetzigen Hausverwaltung meiner Liegenschaft ist für mich nicht ultimatives Ziel, so wie es im Jahr 2011 war, sondern Mittel zum Zweck. Ich glaube einfach nicht mehr daran, dass sich die Qualität der Leistung meiner Hausverwaltung auf das Niveau steigern wird, das ich von ihr erwarte. Aber falls ich mich irre, falls sich die Leistung steigert, dann bin ich durchaus bereit, mein Ziel einer Absetzung der Hausverwaltung aufzugeben. Ich bin also flexibel, weil meine Ziele heute differenzierter sind als im Jahr 2011.

Ein geplanter Wechsel zu einer anderen Hausverwaltung wirft immer auch eine grundsätzliche Frage auf: Wie gut würde die Liegenschaft von einer anderen Hausverwaltung verwaltet werden? Meine Liegenschaft, die in den 1960er Jahren errichtet wurde und die sehr groß ist, wurde und wird ausschließlich von großen Hausverwaltungsfirmen verwaltet. Mit kleinen Firmen habe ich keine Erfahrung.

Ich will meine Hausverwaltung loswerden, aber vorher will ich mir genau überlegen, was ich als “gute” bzw. “schlechte” Verwaltungstätigkeit empfinde: Welche Leistungen erwarte ich von einer guten Hausverwaltungsfirma?

Ich erwarte, dass Hausverwaltungen, die sich vertraglich zu einer ordentlichen Verwaltung von Liegenschaften verpflichten, laufend durchzuführende bzw. irregulär zusätzlich anfallende Arbeiten verlässlich und prompt erledigen, sich um die Finanzierung und zügige Durchführung notwendiger Reparaturen kümmern, Abstimmungen organisieren, Abstimmungsergebnisse ohne Verzug bekanntgeben und umsetzen sowie jährliche EigentümerInnenversammlungen abhalten. Bei großen Liegenschaften sind mehrere Abstimmungen pro Jahr notwendig. Alle Verträge, die Hausverwaltungen im Namen von Eigentümergemeinschaften abschließen, müssen außerdem rechtskonform sein. Falls sich herausstellt, dass es nicht-rechtskonforme (eventuell von früheren Firmen abgeschlossene) Verträge gibt, erwarte ich, dass solche Verträge unverzüglich mit einem Feuer-im-Arsch-Tempo korrigiert werden und ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird. Die Finanzgebarung muss korrekt erfolgen. Ich erwarte auch, dass Hausverwaltungen wirtschaftlich handeln und eventuelle finanzielle Schäden freiwillig ersetzen, falls sie durch ihr Handeln bzw. durch Inaktivität solche Schäden verursachen und diese auch nachgewiesen und kalkuliert werden können. Sie dürfen ihre Befugnisse nicht überschreiten und müssen insbesondere die Unterschiede zwischen “ordentlichen” und “außerordentlichen” Verwaltungsagenden in- und auswendig kennen.

Ich finde eigentlich, dass das keine besonders hohen Ansprüche an Hausverwaltungen sind, vor allem, wenn man bedenkt, dass viele der von mir aufgezählten Leistungen ja sowieso durch Sonder-Honorare abgegolten werden.

Über all diese Dinge, und über Vieles mehr werde ich in meiner Artikelserie “Hausverwaltung im Wohnungseigentum” schreiben.

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