Deutsche Sprache, schwere Sprache: Der Unterschied zwischen “Wahlberechtigten” und “Wählerinnen/Wählern”

Mich nervt unglaublich, dass die Döblinger ÖVP und FPÖ behaupten, dass sich 72% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg in der Krottenbachstraße ausgesprochen haben. In zwei Artikeln habe ich dazu bereits Stellung genommen.

Jetzt versuche ich es noch ein drittes Mal und lege den Fokus nicht auf Mathematik, sondern auf die deutsche Sprache.

Bei einer Wahl besteht die Grundgesamtheit aus den Wahlberechtigten, also aus allen Menschen, die wählen dürfen.

Bei einer Umfrage über “Grätzl-Agenden” kann als Grundgesamtheit die Summe der Anrainerinnen und Anrainer definiert werden, wobei dieser Begriff keine Altersbeschränkung enthält und somit auch minderjährige Kinder umfasst, der Begriff “Wahlberechtigte” in Österreich aber an eine Altersgrenze gebunden ist. Aber nehmen wir einfachheitshalber die gleiche Altersgrenze für “Wahlberechtige” und “Anrainerinnen und Anrainer” an. Und nehmen wir an, dass in jedem Haushalt nur eine einzige “wahlberechtigte” Person lebt.

Der Begriff “Wählerinnen und Wähler” bezeichnet all diejenigen wahlberechtigten Menschen, die sich an einer Wahl beteiligen.

Bei einer Umfrage wird es sprachlich etwas komplizierter, da müsste man sagen, “all diejenigen Anrainerinnen und Anrainer, die aufgrund ihres Alters berechtigt sind, sich an einer Umfrage zu beteiligen und sich auch tatsächlich daran beteiligen”. Nennen wir sie “Umfrage-Beteiligte”.

Wenn sich 72% der Umfrage-Beteiligten gegen den Radweg auf der Krottenbachstraße aussprechen, sind das nicht 72% der Anrainerinnen und Anrainer. Das ist weder dasselbe, noch das Gleiche.

Wenn an 7.515 Haushalte je eine “Abstimmungs”-Karte für die Beteiligung an der Umfrage verschickt wird, werden 7.515 Anrainerinnen und Anrainer als Grundgesamtheit definiert. Wenn 2.694 gültige Antwortkarten retourniert werden und ich – mangels Zusatzinformationen – annehme, dass alle Antwortkarten gültig waren, dann liegt die Umfragebeteiligung bei (gerundet) 35,85%. Wenn sich 72% der Umfrage-Beteiligten gegen den Radweg aussprechen, dann sind das (gerundet) 1.940 Personen (= Umfrage-Beteiligte).

1.940 Menschen aus einer Grundgesamtheit (Anrainerinnen und Anrainer!) von 7.515 Personen (= 1 Person pro Haushalt) sind aufgerundet 26%.

Somit haben sich nur rund 26% der Anrainerinnen und Anrainer gegen den Radweg in der Krottenbachstraße ausgesprohen.

“Wahlberechtigte” und “Wählerinnen und Wähler” sind keine synonymen Begriffe. Auch “Anrainerinnen und Anrainer” und “Umfrage-Beteiligte” sind keine synonymen Begriffe.

Deutsche Sprache, schwere Sprache.

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Hausverwaltung – Winterdienst – Teil 2: Entfernung von Streumitteln von Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft

Wie ich in meinem letzten Artikel beschrieben habe, kann man den Aufgabenblock des “Winterdienstes” auf acht separate Aufgaben aufteilen, für die jeweils unterschiedliche rechtliche Bedingungen gelten. Ich bin keine Juristin, ich gebe keine Rechtsauskunft. Ich beschreibe in meinen Artikeln nur, wie ich bestimmte Situationen gelöst habe, welche Lehren ich daraus ziehe und wie ich in Zukunft mit ähnlichen Situationen umzugehen zu plane. Ich bin zu 0,74% Miteigentümerin einer großen Liegenschaft in Wien, und ich will meine Hausverwaltung loswerden, weil ich mit der Leistung der Firma überhaupt nicht zufrieden bin.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt-auf-der-Fahrbahn

In diesem Artikel beschreibe ich eine Situation, die “Punkt 7” meines letzten Artikels über die Aufgaben des Winterdienstes betrifft, nämlich die Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den öffentlichen Gehsteigen, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, sobald diese für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Es geht in diesem Artikel nur um “Streusplitt”, nicht um die Entfernung von “Streusalz”.

Ich habe am 18. März 2024 eine Anzeige bei der Wiener Magistratsabteilung (MA) 58 eingebracht, die sich auch prompt darum gekümmert hat. Am nächsten Tag, um 9:00 Uhr in der Früh, wurde der “Streusplitt” entfernt, um den sich zuvor mehrere Wochen lang niemand gekümmert hatte, obwohl eine externe Firma mit dem Winterdienst der Liegenschaft betreut ist. Meine größte Kritik gilt aber nicht der Winterdienstfirma, sondern der Hausverwaltung, die den Vertrag mit der Winterdienstfirma im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen hat und die sich darum kümmern müsste, dass der Winterdienst auch wirklich klappt.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt-auf-offentlichem-Gehsteig

Als ich mich dazu entschloß eine Anzeige zu erstatten, musste ich zuerst relevante Informationen recherchieren. Ich wußte zum Beispiel nicht, wann bzw. wie oft während einer Wintersaison zuvor ausgestreuter “Streusplitt” entfernt werden muß. Reicht eine einmalige Entfernung am Ende der Wintersaison? Wann endet die Wintersaison? Muss der “Steusplitt” während der Wintersaison öfter entfernt werden, wenn Schnee z. B. weggeschmolzen ist und bevor es ein weiteres Mal schneit? Und wie lange nach der Schneeschmelze muß der “Streusplitt” entfernt werden? Am nächsten Tag? Eine Woche später? All das sind wichtige Details, die ich zuerst recherchieren musste.

In einer von der MA 48 herausgegebenen Informationsbroschüre, “Schnee und Eis in Wien. Informationen für Liegenschaftseigentümer*innen in Wien” (Neuauflage Stand 1.12.2023) habe ich auf Seite 5 folgende wichtige Information gefunden: “Sind die ausgebrachten Streumittel für die Verkehrssicherheit nicht mehr erforderlich, müssen diese wieder eingekehrt werden.” Es muss also während der Wintersaison mehrmals “Streusplitt” entfernt werden, wenn es mehrmals schneit und der Schnee in der Zwischenzeit wegschmilzt. Damit war klar, dass meine Anzeige am 18. März 2024 gerechtfertig war, denn zu diesem Zeitpunkt lag schon seit mehreren Wochen kein Schnee mehr.

Unklar ist mir auch jetzt noch, wie schnell nach der Schneeschmelze der “Streusplitt” entfernt werden muss. Diesbezüglich konnte ich keine verlässlichen Angaben finden und  werde bei Gelegenheit noch weitere Recherchen anstellen.

Ich wußte, als ich mit den Recherchen begann, auch nicht, wer für die Entfernung des “Streusplitts” zuständig ist. Ich wußte, dass eine externe Firma Auftaumittel und Streumittel ausstreut, aber war sie von der Hausverwaltung auch mit der Entfernung dieser Mittel beauftragt worden? Oder wurde diese Aufgabe an die Hausbetreuerin unserer Anlage überantwortet?

Ich habe über mehrere Wochen hinweg mehrmals die Hausverwaltung meiner Liegenschaft kontaktiert und Einsicht in den Vertrag mit der Winterdienstfirma verlangt. Ich wurde so lange ignoriert, dass ich nicht länger zuwarten konnte bzw. wollte und mich letztendlich dazu entschloß meine Anzeige zu einem Zeitpunkt zu erstatten, an dem ich den Vertrag noch gar nicht gelesen hatte.

Die Frage, wer für die Entfernung des “Streusplitts” zuständig ist, konnte ich allerdings rechtzeitig eindeutig recherchieren. Eine Hausbetreuerin oder ein Hausbetreuer darf auf keinen Fall Streusplitt entfernen, was in den “Erläuterungen zum Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich (in der ab 1. Jänner 2018 geltenden Fassung)” unter Punkt 8.4 explizit erwähnt wird: “Das Entfernen des Streusplitts obliegt ausschließlich der Winterbetreuung.”

Nachdem ich diesen Punkt geklärt hatte, wusste ich, dass ich die Anzeige bei der MA 58 erstatten konnte, obwohl mir die Hausverwaltung zum damaligen Zeitpunkt den Vertrag mit der Winterdienstfirma noch nicht vorgelegt hatte.

Eine weitere Frage, die ich vorab klären musste, war die Zuständigkeit der Behörden. Ich dachte zuerst, dass die MA 48 für meine Anzeige zuständig ist. Nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der Behörde wurde ich aber an die MA 58 verwiesen, die sich dann auch prompt um meine Anzeige gekümmert und sehr rasch reagiert hat. Danke!

In einer Anzeige an die zuständige Behörde würde es sicher reichen, wenn man erwähnt, dass an einem bestimmten Tag der “Streusplitt” noch nicht entfernt wurde und man Fotos zur Dokumentation der Lage mitschickt. Ich habe in meinem Brief die Situation ausführlich geschildert, was aber wahrscheinlich gar nicht notwendig gewesen wäre.

Wichtig sind auf jeden Fall die Angabe der genauen Liegenschaftsadresse und genaue Kontaktinformationen für die Hausverwaltung. Ich habe unter anderem den Namen der für die Betreuung meiner Liegenschaft zuständigen Mitarbeiterin der Hausverwaltung und deren Email-Adresse in meiner Anzeige angeführt, damit die MA 58 wenig Arbeit hat: Sie konnte ganz einfach meinen Brief an die Hausverwaltung per Email weiterleiten, was wahrscheinlich auch gemacht wurde.

Genaue Angaben über die Liegenschaft inklusive die Einlagezahl, die zuständige Kastralgemeinde, die Grundstück-Nummer und die offizielle Grundstück-Adresse findet man im Grundbuch und man kann sich jederzeit einen aktuellen Grundbuchauszug besorgen. Das ist nicht teuer. Auf der Webseite oesterreich.gv.at findet man eine Liste mit den Firmen und Organisationen, die autorisiert sind, Grundbuchauszüge zu erstellen. Ich habe mir einen Auszug über die “Wiener Zeitung Digitale Publikationen GmbH” besorgt, war wunderbar geklappt hat.

Was ist noch wichtig, damit die zuständige Behörde rasch handelt? Ich habe zahlreiche Fotos gemacht, die zeigen, dass der “Streusplitt” nicht nur am Gehsteig liegt, sondern in der Zwischenzeit auch schon auf der Straße lag und über ein Kanalgitter in das Kanalsystem der Stadt Wien gelangte. Drei Fotos habe ich letztendlich in meinen Brief an die MA 58 integriert.

Für die Entfernung von Verunreinigungen auf den an eine Liegenschaft angrenzenden Gehsteigen ist – zumindest in Wien – die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft zuständig. Für Verunreinigungen auf der Straße und für deren Entfernung ist die Stadtverwaltung zuständig. Wenn “Streusplitt” vom Gehsteig auf die Straße gelangt, dann verursacht das zusätzliche Kosten und zusätzliche Arbeit für die Stadtverwaltung. Mir war klar, dass das die Stadt Wien gar nicht mag – und sich deshalb sehr schnell darum kümmern würde, dass die Eigentümergemeinschaft bzw. die von uns beauftragte Hausverwaltung rasch den “Streusplitt” entfernt, wenn ich Anzeige erstatte.

©-Ingrid-Haunold_Streusplitt_Kanaldeckel

Als ich sah, dass der “Streusplitt” über ein Kanalgitter sogar in das Kanalsystem der Stadt Wien gelangt, war mir klar, dass die Hausverwaltung von der MA 58 in Lichtgeschwindigkeit beauftragt werden würde, sich um die Entfernung des “Streusplitts” zu kümmen. Denn wenn es um die Verunreinigung des Wassers geht, kennt die Stadtverwaltung kein Pardon.

Ich habe in meinem Brief an die MA 58 u. a. Folgendes geschrieben: Ich bitte, dass Sie dringend handeln und die Hausverwaltung zur Entfernung des Streusplitts zwingen. Es ist nicht in meinem Interesse als Miteigentümerin dieser Liegenschaft, dass Gesetze nicht eingehalten werden. In einer von der MA 48 herausgegebenen Informationsbroschüre, “Schnee und Eis in Wien. Informationen für Liegenschaftseigentümer*innen in Wien”, steht auf Seite 15: “Wenn zuständige Liegenschaftseigentümer*innen die Einkehrverpflichtung mißachten, müssen sie mit den Kosten der Ersatzvornahme und einer Verwaltungsstrafe rechnen.”

Ich weiß nicht, ob die MA 58 die Eigentümergemeinschaft mit einer Verwaltungsstrafe belegt hat, das wird sich erst zeigen, wenn die Hausverwaltung im Frühjahr 2025 die Jahresabrechnung für das Jahr 2024 vorlegt. Ich bezweifle aber, dass die Hausverwaltung eine eventuelle Verwaltungsstrafe an die Eigentümergemeinschaft weiterverrechnen würde. Die Aufteilung der Pflichten ist ja klar: Die EigentümerInnen einer Liegenschaft bezahlen die Hausverwaltung dafür, dass sie sich um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert. Und wenn sie sich nicht kümmert und die Behörden Verwaltungsstrafen verhängen, dann sollen diese Strafen gefälligst von der Hausverwaltung bezahlt werden und nicht aus dem Vermögen der Eigentümergemeinschaft beglichen werden.

Wie ich hoffentlich aufzeigen konnte, kann man als einzelne Eigentümerin in denjenigen Fällen am schnellsten und mit dem geringsten Aufwand Druck auf die Hausverwaltung ausüben, in denen man diesen Druck indirekt über die Behörden ausüben kann. Der “Streusplitt” wurde gleich am Tag nach meiner Anzeige von den Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft entfernt und die Firma, die für den Winterdienst verantwortlich ist, hat auch den Streusplitt von den Flächen innerhalb der Liegenschaft entfernt (siehe dazu “Punkt 8” meines letzten Artikels). Unklar ist mir zum jetzigen Zeitpunkt, welche Macht die MA 58 innerhalb der Liegenschaft hat. Ich bin mir nicht sicher, ob die Behörde die Hausverwaltung anweisen könnte, den “Streusplitt” von den Flächen innerhalb der Liegenschaft zu entfernen. Mit diesem speziellen Thema werde ich mich zu einem späteren Zeitpunkt in einem separaten Artikel beschäftigen.

Was habe ich gelernt aus dieser Situation? Die Eigentümergemeinschaft muss in ihrem Vertrag mit der Hausverwaltung ganz klare und explizite Angaben machen, was sie sich vom Winterdienst erwartet. Den Vertrag, den meine Hausverwaltung mit der Winterdienstfirma abgeschlossen hat, finde ich schlecht, weil er viel zu oberflächlich formuliert ist. Und in dem Vertrag zwischen der Hausverwaltung und den Eigentümerinnen und Eigentümern findet man überhaupt keine detaillierten Informationen in Bezug auf die einzelnen Aufgaben der Hausverwaltung. Beide Verträge sind sehr oberflächlich formuliert – das geht auf jeden Fall besser. Sogar ich – als Nicht-Juristin – könnte bessere Vertragstexte ausformulieren, was ich auch machen werde.

Mit der Vertragsgestaltung werde ich mich in einem separaten Artikel zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich beschäftigen.

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Hausverwaltung – Winterdienst – Teil 1: Einführung

In diesem Artikel über Hausverwaltung im Wohnungseigentum möchte ich mich dem Winterdienst widmen. Ich habe im März 2024 Anzeige bei der Magistratsabteilung (MA) 58 der Stadt Wien erstattet, weil der “Streusplitt”, der beim letzten Schneefall im Winter 2023/2024 ausgestreut wurde, am 18. März 2024 immer noch nicht entfernt worden war.

Wir haben eine Hausverwaltung – eine mehrfach mit diversen Preisen der Immobilienwirtschaft ausgezeichnete – große Hausverwaltung mit der Betreuung der Liegenschaft beauftragt, ich als Miteigentümerin besitze 0,74% der Liegenschaft. Der Winterdienst wurde an eine externe Firma ausgelagert. Den Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Firma, die für den Winterdienst zuständig ist, hat die Hausverwaltung ausgehandelt und im Namen der Eigentümergemeinschaft für die Liegenschaft abgeschlossen.

Ich habe mehrere Wochen lang immer wieder die Hausverwaltung kontaktiert und um Übermittlung einer Kopie des Vertrags gebeten, den die Hausverwaltung mit der Winterdienstfirma abgeschlossen hat und wurde lange Zeit ignoriert. Seit Anfang April 2024 gibt es eine neue Mitarbeiterin bei der Hausverwaltung, die für die Betreuung unserer Liegenschaft zuständig ist, und im Mai 2024 wurde mir endlich eine Kopie dieses Vertrags übermittelt. Ich empfinde das eigentlich als sehr unverschämt, dass ich als Eigentümerin von meiner Hausverwaltung so lange ignoriert wurde, der Vertrag wurde ja im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, somit also auch in meinem Namen.

Ich bin äußerst unzufrieden mit der Leistung der Winterdienst-Firma, die hier ungenannt bleiben soll, aber noch unzufriedener bin ich mit der Leistung der Hausverwaltung. Denn ich bezahle ja jeden Monat eine Verwaltungsgebühr, die Hausverwaltung wurde  beauftragt, sich um die Agenden der Liegenschaft zu kümmern.

Wenn mehrere Wochen nach dem letzten Schneefall der “Streusplitt” immer noch nicht entfernt wurde, weder von den Flächen innerhalb der Liegenschaft, noch von den öffentlichen Gehsteigen, die an die Liegenschaft angrenzen und für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, dann kann von Kümmern keine Rede sein. Ich empfinde das als Pflichtverletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten zwischen der Hausverwaltung und der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft.

Im Zusammenhang mit dem Winterdienst gibt es mehrere Aufgaben, die erledigt werden müssen, und es ist Aufgabe der Hausverwaltung dafür zu sorgen, dass das auch gemacht wird. Ich möchte an dieser Stelle explizit anmerken, dass ich keine Juristin bin und keine Rechtsauskunft erteile. Ich schildere meine eigenen Erfahrungen und beschreibe, welche Maßnahmen ich ergreife und welche Lehren ich aus der geschilderten Situation – vor allem in Bezug auf die Vertragsgestaltung mit einer zukünftigen anderen Hausverwaltung – ziehe. Denn ich will meine derzeitige Hausverwaltung ja loswerden. Vorher will ich aber noch klären, was ich von einer anderen Hausverwaltung erwarte, und darum geht es vornehmlich in meiner Artikelserie.

Die folgenden Aufgaben kann ich im Zusammenhang mit dem Winterdienst einer Liegenschaft identifizieren:

Punkt 1) Die Abschrankung durch “Gefahr von Oben”, z. B. in Form von Schnee-Dachlawinen oder durch Bildung von Eiszapfen an den Dachrinnen, durch das Aufstellen von Warnstangen auf den Gehsteigen außerhalb der Liegenschaft, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist.

Punkt 2) Die Abschrankung durch “Gefahr von Oben”, z. B. in Form von Schnee-Dachlawinen oder durch Bildung von Eiszapfen an den Dachrinnen durch das Aufstellen von Warnstangen auf den Zugangs- und Innenwegen bzw. auf den im Freien gelegenen Stufen (eventuell auch auf den Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft.

Punkt 3) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Vereisung auf den öffentlichen Gehsteigen, die nicht an öffentliche Grünflächen angrenzen, für deren Betreuung eine Eigentümergemeinschaft zuständig ist.

Punkt 4) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Glätte (Vereisung) auf den öffentlichen Gehsteigen, die an öffentliche Grünflächen angrenzen, für deren Betreuung eine Eigentümergemeinschaft zuständig ist.

Punkt 5) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Vereisung auf den Zugangs- und Innenwegen bzw. auf den im Freien gelegenen Stufen (eventuell auch auf den Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft, die nicht an Grünflächen innerhalb der Liegenschaft angrenzen.

Punkt 6) Ausstreuen von Auftaumitteln (“Streusalz”) oder Streumitteln (“Steusplitt”) bei Schneefall und Vereisung auf den Zugangs- und Innenwegen bzw. auf den im Freien gelegenen Stufen (eventuell auch auf den Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft, die an Grünflächen innerhalb der Liegenschaft angrenzen.

Punkt 7) Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den öffentlichen Gehsteigen, für deren Betreuung die Eigentümergemeinschaft zuständig ist, sobald diese für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Punkt 8) Entfernung der Auftaumittel (“Streusalz”) oder Streumittel (“Steusplitt”) von den Zugangs- und Innenwegen bzw. Stufen (eventuell auch Parkplätzen) innerhalb der Liegenschaft, sobald diese für die Sicherheit der Menschen innerhalb der Liegenschaft nicht mehr notwendig sind sowie die Reinigung dieser Flächen.

Es gibt also acht Aufgaben, die ich identifizieren kann, die isoliert betrachtet werden müssen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den Flächen außerhalb der Liegenschaft und innerhalb der Liegenschaft, weil die rechtliche Lage innerhalb und außerhalb der Liegenschaft unterschiedlich ist, was ich auch als Nicht-Juristin weiß. Zudem gibt es Vorschriften, die regeln, welche Auftaumittel oder Streumittel in der Nähe von öffentlichen Grünflächen verwendet werden dürfen – für die Grünflächen innerhalb der Liegenschaft gelten diese Regeln aber leider nicht.

All diese Punkte muss man also separat analysieren. Wenn ich als einzelne Eigentümerin Maßnahmen ergreifen will, weil sich meine Hausverwaltung nicht bzw. nicht zufriedenstellend um die Erledigung bestimmter Agenden kümmert, muss ich eine große Aufgabe wie z. B. “Winterdienst” in einzelne Aufgaben zerlegen und mir für jede Aufgabe separat überlegen, wie ich vorgehen kann.

Wer ist zuständig? Kann ich mich als eizelne Eigentümerin bei einer Behörde beschweren oder sogar Anzeige erstatten? Oder bleibt mir nur der Gang zum Gericht, wenn eine Hausverwaltung sich nicht bzw. nicht zufriedenstellend um die Verwaltung der Liegenschaft kümmert?

Den größten Druck mit minimalem Aufwand kann ich auf meine Hausverwaltung im Zusammenhang mit den Flächen außerhalb der Liegenschaft ausüben. Denn da müssen Gesetze und Verordnungen eingehalten werden, und wenn sich die Winterdienstfirma nicht an diese Gesetze und Verordnungen hält und sich die Hausverwaltung nicht darum kümmert, dass die Winterdienstfirma die ihr übertragenen Aufgaben gesetzeskonform erledigt, kann ich Anzeige bei einer Behörde erstatten. Ich muss nur Beweise für die Verletzung von Gesetzen oder Verordnungen vorlegen und diese Beweise an die zuständige Behörde übermitteln. Alles andere erledigt die Behörde.

Den größten Druck mit minimalem Aufwand kann ich als Einzelperson demnach in Zusammenhang mit den Punkten 1, 3, 4, und 7 ausüben. In meinem nächsten Artikel werde ich schildern, wie ich mit einer Situation umgegangen bin, die den “Punkt 7” dieser Aufgaben betrifft, nämlich die nicht durchgeführte Entfernung von Streumitteln von öffentlichen Gehsteigen. Nachdem ich meine Beschwerde am 18. März 2024 an die MA 58 per Email übermittelt hatte, war am nächsten Tag um 9:00 Uhr in der Früh ein Mitarbeiter der Winterdienst-Firma vor Ort und entfernte den Streusplitt.  Wie ich bei dieser Anzeige vorgegangen bin, werde ich in meinem nächsten Artikel schildern. Den anderen Punkten widme ich mich in separaten Artikeln.

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